Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

304 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 
weisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes aufzustellen, in welcher 
die im Laufe des Jahres etwa vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen 
einzeln ersichtlich zu machen sind. Diese Nachweisung ist von dem Kurator 
zu bescheinigen und dem Reichskanzler einzureichen. 
8. 14. Der Rendant und der Kurator haben jährlich eine Revision 
und Inventur der im Juliusthurme niedergelegten Gelder des Reichskriegs— 
schatzes vorzunehmen, bei welcher die vorgefundenen Bestände zu verzeichnen 
und mit den aus den Kassenbüchern sich ergebenden Sollbeständen zu ver— 
gleichen sind. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist dem Reichskanzler 
einzureichen. 
§. 15. Der Kurator hat die Reichsschulden-Kommission zu jeder in 
Gemäßheit des §. 14 vorzunehmenden Revision einzuladen und ist ver- 
pflichtet, so oft die Kommission es außerdem für nöthig findet, sich von dem 
Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichs- 
kriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen, das hierzu Erforderliche zu ver- 
anlassen. 
§. 16. Der Rendant des Reichskriegsschatzes hat nach dem Schlusse 
jedes Jahres eine Rechnung zu legen, welche von einem vortragenden Rathe 
des Reichskanzler-Amtes abzunehmen und demnächst dem Rechnungshofe zur 
Prüfung und Feststellung vorzulegen ist. 
5. Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds. Vom 23. Mai 1873. (RGB. 117)1). 
§. 1. Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicher zu stellen, welche 
dem Reiche in Folge des Krieges von 1870/71 nach dem Gesetze, betreffend 
die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen 
solcher Personen, vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), vom 
1. Januar 1873 an zur Last fallen?:), wird eine Kapitalsumme von Ein- 
hundert sieben und achtzig Millionen Thalern bestimmt, welche aus dem 
durch Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten-Ent- 
schädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289), einstweilen reser- 
1) § 1 betrifft Gründung und Zweck, 
§ 2—15 die Verwaltung. — Quellen: 
Verh. d. Reichst. 73 Drucks. Nr. 7 (Entw. 
u. Begr.), 61 (KB.); St B. S. 95, 406, 
661 u. 689. — Der Bestand belief sich 
(1. Juni 00) auf 367 Mill. M. 
2) Die einzelnen Fälle sind aufgeführt 
in G. 11. Mai 77 (RG. 495) § 1, 
  
V. 17. Juni 78 (RGB. 127), 30. März 
79 (Rö. 119) § 2 u. 3, V. 22. Mai 
93 Art. 25, 26 u. (Ehrenzulage an die 
Inhaber des eisernen Kreuzes) V. 2. Juni 
78 (REB. 99). — Die Bestimmung 
des Fonds ist dann auf Gnadenbewilli- 
gungen an frühere Krieger ausgedehnt 
worden G. 22. Mai 95, Anlage A.
	        
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