Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 305 
virten Theile der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung zu 
entnehmen und unter dem Namen 
„Reichs-Invalidenfonds“ 
nach den folgenden Vorschriften zu verwalten ist. 
§. 2. Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zins- 
bar anzulegen. 
Ihre Anlegung hat, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 3, nur zu 
erfolgen in verzinslichen Schuldverschreibungen, welche 
a) auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit umge- 
schrieben werden können und seitens des Gläubigers unkündbar 
sind, und 
b) einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören: 
1. mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen 
des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates; 
2. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder von 
einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist; 
3. Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten 
in Deutschland bestehenden Rentenbanken; 
4. Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen 
(Provinzen, Kreise, Gemeinden 2c.), welche einer regelmäßigen 
Amortisation unterliegen. 
Eine Veräußerung der solchergestalt erworbenen Schuldverschreibungen 
ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen (8§. 8 und 9) zulässig. 
Der Umtausch kleinerer Stücke gegen größere derselben Gattung und in dem- 
selben Gesammtbetrag — oder umgekehrt, welcher bei dem Schuldner erfolgt, 
wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. 
G. 3) ). 
§. 4. Die für den Reichs-Invalidenfonds erworbenen Schuldver- 
schreibungen, sowie alle demselben zukommenden Werthpapiere sind im Ge- 
wahrsam und unter gemeinsamem Verschluß der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission zu halten"). Außer 
zum Zweck der nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Veräußerungen oder 
Umtausche (§. 2) dürfen Schuldverschreibungen aus dem Gewahrsam nicht 
früher als drei Monate vor Eintritt der Fälligkeit entnommen werden. 
Wechsel und für Lombard-Darlehen gegebene Sicherheiten können auch im 
Gewahrsam der Bankhäuser bleiben, mit welchen der Invalidenfonds in 
Geschäftsverbindung steht (§. 5). 
3) Die einstweilig zugelassene ander- 85 ausgedehnt war, ist mit deren Ab- 
weitige Anlage, deren Frist durch § 1 lauf fortgefallen. 
der Gesetze 23. Febr. 76 (R#B. 24) u. 4) Gesch Anw. (Anm. 7) § 7. 
30. März 79 (R. 119) bis zum 1. Juli 
J. 20
	        
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