V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 305
virten Theile der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung zu
entnehmen und unter dem Namen
„Reichs-Invalidenfonds“
nach den folgenden Vorschriften zu verwalten ist.
§. 2. Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zins-
bar anzulegen.
Ihre Anlegung hat, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 3, nur zu
erfolgen in verzinslichen Schuldverschreibungen, welche
a) auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit umge-
schrieben werden können und seitens des Gläubigers unkündbar
sind, und
b) einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören:
1. mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen
des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates;
2. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder von
einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist;
3. Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten
in Deutschland bestehenden Rentenbanken;
4. Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen
(Provinzen, Kreise, Gemeinden 2c.), welche einer regelmäßigen
Amortisation unterliegen.
Eine Veräußerung der solchergestalt erworbenen Schuldverschreibungen
ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen (8§. 8 und 9) zulässig.
Der Umtausch kleinerer Stücke gegen größere derselben Gattung und in dem-
selben Gesammtbetrag — oder umgekehrt, welcher bei dem Schuldner erfolgt,
wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
G. 3) ).
§. 4. Die für den Reichs-Invalidenfonds erworbenen Schuldver-
schreibungen, sowie alle demselben zukommenden Werthpapiere sind im Ge-
wahrsam und unter gemeinsamem Verschluß der Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission zu halten"). Außer
zum Zweck der nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Veräußerungen oder
Umtausche (§. 2) dürfen Schuldverschreibungen aus dem Gewahrsam nicht
früher als drei Monate vor Eintritt der Fälligkeit entnommen werden.
Wechsel und für Lombard-Darlehen gegebene Sicherheiten können auch im
Gewahrsam der Bankhäuser bleiben, mit welchen der Invalidenfonds in
Geschäftsverbindung steht (§. 5).
3) Die einstweilig zugelassene ander- 85 ausgedehnt war, ist mit deren Ab-
weitige Anlage, deren Frist durch § 1 lauf fortgefallen.
der Gesetze 23. Febr. 76 (R#B. 24) u. 4) Gesch Anw. (Anm. 7) § 7.
30. März 79 (R. 119) bis zum 1. Juli
J. 20