Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 19 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug#1c“) 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen- 
den Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz 
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit 
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken 
beauftragten Beamten aufgewendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, 
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den 
einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung 
dieser Steuern zu gewähren ist, 
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete 
tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei. 
Elsaß-Lothringen?), Bayern, Württemberg und Baden haben an 
dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein 
unds) Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vor- 
stehend erwähnten Aversums keinen Theil. 
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach 
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die 
nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über 
die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs- 
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur 
Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiobehörden 
der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu- 
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es 
werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das 
Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei 
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen 
G. 15. Juli 79 (RB. 207) § 8. Der (RG. 138), 25. März 99 (RE#B. 189) 
dem Reiche zufließende Betrag ist jedoch u. 30. März 00 (RGB. 173). 
für die letzten Jahre zwecks stärkerer 101) Auch Zoll= u. Steuerstrafen u. 
Schuldentilgung u. größerer Stetigkeit Konfiskate verbleiben als Erträge der 
in der Finanzverwaltung erhöht worden Gerichtsbarkeit den Bundesstaaten (Anm. 
G. 24. März 97 (RG#B. 95), 31. März 98 105) Art. 10 Abf. 24. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.