308 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73.
Dem Vorsitzenden liegt die Disziplin über das Büreaupersonal und
dessen Ernennung ob. Außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche
Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds erläßt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundes-
rathe. Dieselbe ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen?).
§. 12. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds sind für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und Ver-
waltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und haben vor
Antritt ihres Amts in öffentlicher Sitzung des Reichsgerichtss) einen
besonderen Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit
eigener Verantwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder
Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen.
§. 13. Die Reichsschulden -Kommission übt die fortlaufende Kontrole
über alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Ver-
antwortlichkeit übertragenen Geschäfte (§. 11)2). Sie ist befugt, sich jederzeit
Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des
Reichs-Invalidenfonds zinsbar belegt sind. Insbesondere erhält die Kom-
mission von der Verwaltung Monats= und Jahresübersichten über Ein= und
Ausgang von Werthpapieren, sowie über die Bestände an denselben und
kann auch, so oft sie es für angemessen erachtet, diese Bestände einer Revision
unterwerfen. Diese Revision muß mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist verpflichtet, der Reichs-
schulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die Geschäftslage
oder Geschäftsführung dieses Fonds verlangte Aufklärung und Auskunft zu
ertheilen, desgleichen die von der Reichsschulden-Kommission ihr zugehenden
Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer Beschlußnahme zu machen.
Ohne Zustimmung der Reichsschulden-Kommission dürfen die Depots
von Werthpapieren, welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz
der Verwaltung nicht entfernt werden.
§. 14. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichs-
tages erstattet die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit,
sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des
Reichs-Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre.
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs-
7) Gesch Anw. 11. Juni 74, Anlage B. 5) Die für diese Geschäfte angeordnete
— Weitere Zuständigkeit der Verwaltung Verstärkung der Kommission um 5 Mit-
des Invalidenfonds Nr. 1 Anm. 3 d. W. glieder (G. 23. Febr. 76 REB. 24 § 3)
8) An Stelle des Reichsoberhandels= ist, nachdem diese überhaupt verstärkt
ist das Reichsgericht getreten G. 16. Juni worden RöSchuld O. (Nr. 6 d. W.) § 12,
79 (RGB. 157) § 1 Abf. 1. aufgehoben das. § 20.