V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInvFonds. Anl. A AbänderungsG. 22. Mai 95. 309
Invalidenfonds und vom Jahre 1876 an mindestens jedes dritte Jahr, also
zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz beizufügen, in welcher der zeitige
Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten speziell angegeben
sein muß. Die Rechnungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds
werden, nachdem sie von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind,
der Reichsschulden-Kommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und
demnächst mit ihrem Bericht dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung
zu überreichen hat.
§. 15. Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs-
Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen
etwa verbleibenden oder der vor dieser Zeit zur Sicherstellung dieser Aus-
gaben sich etwa als entbehrlich erweisenden Aktivbestände wird durch Reichs-
gesetz Bestimmung getroffen.
Anlagen zum G. 23. Mai 73 betr. den
R.-Invalidenfonds.
Anlage A (zum S. 1).
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die
Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidensonds. Nom 22. Mai 1895.
(RB. 237)1).
Art. I. Aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds werden in Grenzen
der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungs-
zwecke entbehrlichen Aktivbestandes?) vom 1. April 1895 ab Beträge
zur Verfügung gestellt
1. behufs gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für die-
jenigen Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des
deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge
einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen
Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unterneh-
mungen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei
der Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzu-
rechnendes Kriegsjahr zu erdienen;
2. behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des
Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1
1) Zur Ausführung ergingen Vf.
15. Aug. u. 7. Sept. 95 (M. 191 u.
217). — Quellen: Verh. d. Reichst.
94/95 Drucks. Nr. 317 (Entw. u. Begr.);
StB. S. 2260, 2270, 2305. — Erwei-
terung durch Ergänzungs G. 1. Juli
99 (RGB. 339), Quellen: Verh. d.
Reichst. 1898/00 Drucks. Nr. 269 (Entw.
u. Begr.); St B. S. 2357, 2443, 2494.
2) Erg G. § 1.