Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

310 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInvFonds. Anl. A AbänderungsG. 22. Mai 95. 
der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher 
bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht 
anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71; 
3. behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unter- 
offizier= und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, 
welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen 
haben und sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in 
unterstützungsbedürftiger Lage befinden ); 
4. behufs Gewährung von Zuschüssen neben den gesetzlichen 
Bezügen (§§. 41, 42 Abs. 1, 43—45, 56, 94, 95, 97 des 
Mil. Pens. G. v. 27. Jan. 1871, RGB. S. 275, §§. 3 und 4 
des G. v. 14. Januar 1894, RB. S. 107) an Wittwen 
und Kinder der im Kriege gefallenen oder in Folge des 
Krieges gestorbenen Militärpersonen im Falle und für 
die Dauer des Bedürfnissest). 
(Art. II) 5. 
Art. III. Die Beihülfen (Art. I 3) werden nach folgenden Bestim- 
mungen bewilligt&: 
§. 1. Die Beihülfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark 
und werden monatlich im Voraus gezahlt. 
Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme. 
§. 2. Ausgeschlossen sind 
a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpen= 
sionen oder entsprechende sonstige Zuwendungen beziehen; 
b) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten 
Fürsorge als unwürdig anzusehen sind; 
J%) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Indigenats 
befinden. , 
§. 3. Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nach- 
stehender Reihenfolge in der Regel: 
a) Auszeichnung vor dem Feinde, 
b) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theil- 
genommen hat, 
Jc) das höhere Lebensalter. 
§. 4. Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, sobald eine der 
3) Die Sendungen sind portofrei Vf.Ausgabebedarf wird für die Folgezeit 
17. April 97 (Re#. 89). durch den Etat bestimmt. 
4) Erg G. § 3 u. (Festsetzung u. Ver- 6) Mit der Ausführung ist in Preußen 
theilung des Bedarfs für 1899) § 4. der Min. des Innern betraut V. 13. Aug. 
5) Der durch Art. II für 1895/96 u. 95 (GS. 476), ME. 15. Aug. 95 (M. 
durch ErgG. §2 für 1900 festgesetzte 191).
	        
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