312 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInvFonds. Anl. B GeschAnw. 11. Juni 74.
§. 2. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist befugt, sich,
soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit den Behörden
des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten unmittelbar in Verbindung
zu setzen.
§. 3. Die Erledigung der Geschäfte erfolgt unter Zuziehung sämmt-
licher am Orte anwesender Mitglieder in der Regel in Sitzungen, welche
entweder an ein= für allemal festgesetzten Tagen abgehalten, oder von dem
Vorsitzenden besonders anberaumt werden. Zu den letzteren Sitzungen sind
die Mitglieder speziell einzuladen.
Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem die
Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich sind.
Das Protokoll wird von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.
§. 4. Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten,
insbesondere diejenigen, welche sich nur auf die Vorbereitung einer Ent-
scheidung des Kollegiums und die Herbeischaffung der dazu nöthigen Unter-
lagen beziehen, können vom Vorsitzenden oder unter dessen Zustimmung von
demjenigen Mitgliede getroffen werden, welchem die Bearbeitung der Sache
von dem Vorsitzenden übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschieden-
heit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede muß der Be-
schluß des Kollegiums eingeholt werden.
§. 5. Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen durch das nach
der Zeit der Wahl älteste Mitglied der Verwaltung vertreten.
8. 6. Schriftstücke, durch welche die Verwaltung des Reichs-Invaliden=
fonds verpflichtet werden soll, müssen von dem Vorsitzenden und wenigstens
noch einem Mitgliede der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter-
zeichnet sein.
Wegen Ausstellung der Quittungen durch die Rendantur des Reichs-
Invalidenfonds siehe §. 8.
§. 7. Der im §F. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 vorgesehene
Verschluß der Werthpapiere des Reichs-Invalidenfonds findet in der Weise
statt, daß die Aufbewahrungsschränke vierfach verschlossen werden. Je einen
Schlüssel führt ein Mitglied der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds
und ein Mitglied der Reichsschulden-Kommission. Die anderen beiden
Schlüssel werden von der Rendantur des Reichs-Invalidenfonds nach Maß-
gabe der ihr zu ertheilenden Geschäftsanweisung geführt.
§. 8. Die Rendantur des Reichs-Invalidenfonds besteht aus dem
Rendanten und dem Buchhalter; Quittungen über Empfangnahmen, zu
welchen die Rendantur ermächtigt ist, müssen von dem Rendanten und dem
Buchhalter unterzeichnet sein.
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten der Rendantur durch die von
der Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu ertheilende
Geschäftsanweisung geregelt.