316 V. Reichsfinanzen. 6. Reichsschulden O. 19. März 00.
§. 4. Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lauten-
den Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon
ab, daß dieselben vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser
Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht).
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigen-
händige Unterzeichnung') des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit
beauftragten Beamten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Auf-
druck eines den Reichsadler enthaltenden Trockenstempels.
§. 5. Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch
den Haushaltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld
durch Absetzung vom Auleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achtens).
§. 6. Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe be-
findlichen Schuldverschreibungen?) insgesammt oder in angemessenen Theil-
beträgen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer
gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen 10).
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu.
§. 7. Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Be-
trägen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in
den im §. 1 vorgesehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist,
dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zins-
satzes und der Umlaufszeit u); der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben.
Innerhalb der Umlaufszeit kann nach Anordnung des Reichskanzlers
der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der
in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
6) Die Gültigkeit der Unterzeichnung
der Schuldverschreibungen auf den In-
haber kann durch eine in die Urkunde
aufgenommene Bestimmung von der Be-
obachtung einer besonderen Form abhän-
gig gemacht BGB. § 793 Abs. 2 Satz 1,
durch Landesgesetz aber bestimmt werden,
daß es dieser Aufnahme nicht bedarf
E. Art. 1001. Diese — für Preußen
durch das AG. Art. 17 § 1 getroffene —
Bestimmung giebt § 4 Abs. 1 für das
Reich, um zu zahlreichen Vermerken auf
der u Urkunde vorzubeugen Begr. (Anm. 1)
) iguläffigeit mechanischer Verviel-
fältigung BG#B. § 793 Abs. 2 Satz 2.
8) Eine feste Tilgung der Reichs-
schuld ist nicht vorgesehen, doch wird
ihrem stetigen Wachsen neuerdings durch
verstärkte Tilgung vorgebeugt Nr. 1 2
Anm. 103 d. W.
9) Buchschulden G. 31. Mai 91 (Nr. 8)
8 16.
10) Den Gläubigern der gem. G. 8. März
97 (Re. 21) von 4 auf 3½ v. H.
herabgesetzten Schuld kann vor dem
1. April 1901 nicht gekündigt werden
das. § 16.
11) Von der früher allgemein üblichen
Festlegung einer einjährigen Umlaufs--
zeit ist mit Rücksicht auf die alljährlich
vom Reichskanzler abzulegende Rechen-
schant 6 1 Abs. 1) abgesehen Begr. (Anm. 1)
, 12.