Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

20 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und 
die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Fest- 
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der 
Bundesrath beschließt über diese Feststellung. 
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 
8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser 
Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7., 
beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden 105). 
VII. Eisenbahnwesen 108). 
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutsch- 
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig er- 
achtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch 
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet 
der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privat- 
unternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte 
ausgestattet werden 105). 
105) Der Zollvereinigungsver- 
trag 8. Juni 67 (BGBl. 81), der 
zwischen dem norddeutschen Bunde u. 
den süddeutschen Staaten über die Fort- 
dauer des Zollvereins abgeschlossen war, 
wird sammt den älteren Verträgen, auf 
die er Bezug nimmt, durch Art. 40 zu 
einem Bestandtheile der Reichsverfassung. 
Er enthält Verfassungsbestimmungen 
(Anm. 62, 94, 100 u. 104), daneben 
aber auch Verwaltungsvorschriften, die 
durch die Reichsverfassung, in der das 
vertragsmäßige kündbare Verhältniß in 
ein verfassungsmäßiges unkündbares um- 
gewandelt wird, großentheils aufgehoben 
oder abgeändert sind. Delbrück, der 
Art. 40 der R erf. (Berl. 81). 
105) Abschnitt VII führt den Art. 43 
weiter aus, der dem Reiche die Beauf- 
sichtigung u. Gesetzgebung über das 
Eisenbahnwesen im Irnteresse der 
Landesvertheidigung u. des allgemeinen 
Verkehrs überträgt. Art. 41 betrifft die 
Anlage, Art. 42—47 den Betrieb der 
Bahnen (Art. 45 u. 46 insbes. das 
Tarifwesen); Art. 41, 46 Abs. 3 u. 47 
dienen zugleich der Landesvertheidigung, 
die übrigen (nach Art. 46 Abs. 2 in 
Bayern nicht anwendbaren) Bestimmun- 
gen nur dem Verkehre. — Als dem all- 
gemeinen Verkehre dienend fallen unter 
die RVerf. nur die Voll= u. die Neben- 
  
bahnen (pr. G. 3. Nov. 38 GS. 505), 
nicht die Klein= u. Privatanschlußbahnen 
(G. 28. Juli 92 GS. 225). — Von der 
Ermächtigung selbst Eisenbahnen anzu- 
legen (Art. 41 Abs. 1) hat das Reich 
keinen Gebrauch gemacht; es hat des- 
halb keine eigene Verwaltung, sondern 
nur Aufsichtsrechte über alle (Reichs-, 
Staats= u. Privat-) Eisenbahnen, die 
von dem Reichseisenbahnamte (Nr. IV 3) 
wahrgenommen werden. Oberbehörde 
für die Verwaltung der Bahnen in Elfs. 
Lothringen nebst der in die Verwaltung 
des Reiches übergegangenen Wilhelm- 
Luxemburg Bahn ist das Reichsamt 
für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen in Berlin AE. 27. Mai 
78 (RaSB. 79 S. 193). — Preußen hat 
von der Ermächtigung zur Abtretung 
seiner Eisenbahnen an das Reich (G. 
4. Juni 76 GS. 161) keinen Gebrauch. 
gemacht, dagegen mit dem Großbh. 
Hessen eine gemeinsame Betriebs= u. 
Finanzverwaltung der Staatsbahnen ver- 
einbart G. 16. Dez. nebst Vtr. 8./9. Juli 
96 (GS. 215). — Rechtsverhältnisse 
beider Eisenbahnbeförderung HGB. 
§453—473, Schutzder Eisenbahnengegen 
Beschädigung St GBB. § 902 (G. 3. Juli. 
93 RGB. 208 §F 11), 305, 316 (erg. G. 
27. Dez. 99 R# B. 729), 319 u. 320, 
gegen Diebstahl § 2434, Raub 250 3.
	        
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