Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 6. Reichsschulden O. 19. März 00. 319 
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im 
§. 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausge- 
schlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf ). 
Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein 
vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung. 
§. 17. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung 
einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung 
ist dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Reichs- 
schuldenverwaltung ihren Sitz hatu#. 
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vor- 
schrift des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlossen 
werden. Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reichs- 
kanzler dem Reichstage, wenn dieser versammelt ist, sofort, anderenfalls bei 
dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen. 
§. 18. Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraft- 
los erklärt werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots 
und des Ausschlußurtheils, unbeschadet der Vorschriften der S§§. 1009, 1017 
der Civilproceßordnung, auch durch einmalige Einrückung in eine in Ham- 
burg, eine in Leipzig, eine in Frankfurt a. M. und eine in München er- 
scheinende Zeitung erfolgen; die Bestimmung und die Veröffentlichung dieser 
Zeitungen im Deutschen Reichsanzeiger sind jährlich durch den Reichskanzler 
zu pveranlassen. 
§. 19. Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der 
im abgelaufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen 
und Schatzanweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und die im §. 18 
bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den 
Börsen der im §. 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen. 
bis 1018 (Zahlungssperre BGB. 8 799 
Abs. 2 u. 802, CPO. § 1019—229 statt, 
worauf RSchuld O. § 17—19 u. 21 sich 
beziehen. — Der Ersatz beschädigter oder 
verunstalteter Schuldverschreibungen kann 
gem. BG. §5 798 verlangt werden. 
16) Das BGB. schließt die Kraftlos- 
erklärung abhanden gekommener oder ver- 
nichteter Zinsscheine aus § 799 Abs. 1 
und giebt dem seitherigen Inhaber, der 
den Verlust vor Ablauf der (vierjährigen 
§ 801 Abs. 2) Vorlegungsfrist anzeigt, 
nach deren Ablauf einen Ersatzanspruch 
§ 804 Abs. 1, der aber in dem Zins- 
scheine ausgeschlossen werden kann Abf. 2. 
Durch Bundesgesetz kann bestimmt wer- 
den, daß es der Ausschließung im Zins- 
  
scheine nicht bedarf E·G. Art. 1002. Die 
entsprechende — für Preußen durch AG. 
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 17 § 2 
getroffene — Bestimmung giebt § 16 
Abs. 2 für das Reich, falls nicht die 
Vernichtung behauptet wird Abs. 3. Der 
Ausschluß des Anspruchs beruht auf 
der Unmöglichkeit, die zahlreichen zur 
Einlösung eingehenden Zinsscheine nach 
ihren Nummern zu prüfen. Für den 
Nichtvermerk der Ausschließung auf den 
Zinsscheinen ist der Anm. 6 angeführte 
Grund bestimmend Begr. (Anm. 1) S. 16. 
17) Amtsgericht I in Berlin. Die 
Regelung beruht auf CPO. 8 1006 
Abs. 3.
	        
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