320 V. Reichsfinanzen. 6. Reichsschulden O. 19. März 00.
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen ver-
anlassen.
§. 20. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Der §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157)
und das Gesetz vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sowie der §. 3
des Gesetzes vom 23. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) treten außer
Kraft.
Im §. 16 Abs. 2 des Bancfgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl, S,. 177) werden die Worte; „welcher zu diesem Zwecke ein vom
Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt“ gestrichen.
Die nach Maßgabe des §. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876
gewählten Mitglieder der Reichsschulden-Kommission sowie das auf Grund
des §. 16 des Gesetzes vom 14. März 1875 vom Kaiser ernannte Mitglied
werden für die Zeit, für welche sie gewählt oder ernannt sind, vollberechtigte
Mitglieder der Kommission.
§. 21. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vor-
her ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zins-
scheine und Schatzanweisungen die Vorschriften der §§. 798 bis 802, 805
und des §. 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der
Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos-
erklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde sowie die
Vorschriften der §§. 17 bis 19 dieses Gesetzes#8).
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldver-
schreibungen, Zinsscheinen und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuld-
verschreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser
Zeit auf Grund einer früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden.
§. 22. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges gericht-
liches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer der im
§. 21 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen ist
nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen
sich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Entscheidung9).
18) § 21 Abs. 1 u. 2 entsprachen im| Gläubiger günstigeren Verjährungsfristen
Entwurfe dem EG. z. BGB. Art. 174. des BEGB. auch den Inhabern des vor
In der dritten Berathung wurde (nach Erlaß der RöSch O. ausgestellten Schuld-
Antrag Nr. 628) Abs. 2 gestrichen und verschreibungen zu Gute.
dem Abs. 1 der „§ 801“ des BG ein- 19) Entspricht dem EG. zum BG.
gefügt. Hierdurch kommen die dem Art. 178.