324 V. 6. RSchuldenO. Anl. A Preuß. G. betr. d. Staatsschuldenverw. 24. Feb. 50.
tung der Staatsschulden die Monats- und Jahresabschlüsse sowohl der
Staatsschulden-Tilgungskasse über die zur Verzinsung und Tilgung der
Staatsschuld bestimmten Fonds, als auch der Kontrolle der Staatspapiere,
und hat, so oft sie es für angemessen erachtet, wenigstens aber einmal halb—
jährlich, außerordentliche Revisionen der Tilgungskasse und der Kontrolle
der Staatspapiere vorzunehmen. Sie ist befugt, über Alles, was den Be—
stand, die Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld, sowie die Verwaltung
der der Hauptverwaltung überwiesenen Fonds betrifft, von der letzteren Aus-
kunft zu erfordern und derselben ihre Bemerkungen und Ansichten zur Be-
schlußnahme mitzutheilen.
§. 15. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Land-
tags u1) erstattet die Staatsschulden -Kommission den beiden Häusernt#)
Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre
Aussicht gestellten Verwaltung des Staatsschuldenwesens in dem verflossenen
Jahre15).
Die Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse werden, nachdem sie
von der Ober-Rechnungskammer revidirt und festgestellt worden sind, der
Staatsschulden-Kommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und dem-
nächst mit ihrem Berichte den Häusernul) zu überreichen hat.
§. 16. Die eingelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente werden
jährlich, nach erfolgtem Rechnungsschlusse, von der Staatsschulden-Kom-
mission und von der Hauptverwaltung der Staatsschulden in gemeinschaft-
lichen Verschluß genommen, und nach ihren Littern, Nummern und Geldbe-
trägen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Der gerichtlichen Niederlegung derselben bedarf es nicht.
§. 17. Sobald die betreffenden Rechnungen der Staatsschulden-
Tilgungskasse von dem Landtageltl) dechargirt worden sind, werden die ein-
gelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente von Kommissarien der
Staatsschulden-Kommission und der Hauptverwaltung der Staatsschulden
durch Feuer vernichtet und die Littern, Nummern und Geldbeträge derselben
öffentlich angezeigt.
(Abs. 2) 9).
Die Immediatkommission zur Vernichtung eingelöster Staatspapiere
wird aufgelöst.
§. 18. Die §§. VIII bis XVI der Verordnung vom 17. Januar 1820
wegen künftiger Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Gesetz-
sammlung Seite 9) sind aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen derselben
bleiben in Kraft, soweit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht geändert sind.
15) Das. § 15.