Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

324 V. 6. RSchuldenO. Anl. A Preuß. G. betr. d. Staatsschuldenverw. 24. Feb. 50. 
tung der Staatsschulden die Monats- und Jahresabschlüsse sowohl der 
Staatsschulden-Tilgungskasse über die zur Verzinsung und Tilgung der 
Staatsschuld bestimmten Fonds, als auch der Kontrolle der Staatspapiere, 
und hat, so oft sie es für angemessen erachtet, wenigstens aber einmal halb— 
jährlich, außerordentliche Revisionen der Tilgungskasse und der Kontrolle 
der Staatspapiere vorzunehmen. Sie ist befugt, über Alles, was den Be— 
stand, die Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld, sowie die Verwaltung 
der der Hauptverwaltung überwiesenen Fonds betrifft, von der letzteren Aus- 
kunft zu erfordern und derselben ihre Bemerkungen und Ansichten zur Be- 
schlußnahme mitzutheilen. 
§. 15. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Land- 
tags u1) erstattet die Staatsschulden -Kommission den beiden Häusernt#) 
Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre 
Aussicht gestellten Verwaltung des Staatsschuldenwesens in dem verflossenen 
Jahre15). 
Die Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse werden, nachdem sie 
von der Ober-Rechnungskammer revidirt und festgestellt worden sind, der 
Staatsschulden-Kommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und dem- 
nächst mit ihrem Berichte den Häusernul) zu überreichen hat. 
§. 16. Die eingelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente werden 
jährlich, nach erfolgtem Rechnungsschlusse, von der Staatsschulden-Kom- 
mission und von der Hauptverwaltung der Staatsschulden in gemeinschaft- 
lichen Verschluß genommen, und nach ihren Littern, Nummern und Geldbe- 
trägen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Der gerichtlichen Niederlegung derselben bedarf es nicht. 
§. 17. Sobald die betreffenden Rechnungen der Staatsschulden- 
Tilgungskasse von dem Landtageltl) dechargirt worden sind, werden die ein- 
gelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente von Kommissarien der 
Staatsschulden-Kommission und der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
durch Feuer vernichtet und die Littern, Nummern und Geldbeträge derselben 
öffentlich angezeigt. 
(Abs. 2) 9). 
Die Immediatkommission zur Vernichtung eingelöster Staatspapiere 
wird aufgelöst. 
§. 18. Die §§. VIII bis XVI der Verordnung vom 17. Januar 1820 
wegen künftiger Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Gesetz- 
sammlung Seite 9) sind aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen derselben 
bleiben in Kraft, soweit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht geändert sind. 
15) Das. § 15. 
 
	        
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