V. Reichsfinanzen. 7. G. betr. die Inhaberpapiere mit Prämien 8. Juni 71. 325
7. Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien.
Vom 8. Juni 1871. (RE#B. 210))).
§. 1. Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen
allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der ver-
schriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch
Ausloosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Er-
mittelung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen
zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien),
dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes
und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaats oder des Reichs aus-
gegeben werden?).
§. 2. Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des
gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung im §. 1 zuwider, im Inlande aus-
gegeben sein möchten, imgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach
dem 30. April 1871 im Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter
begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Werth-
papieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstande eines Geschäfts
oder einer Geschäftsvermittelung gemacht werden.
§. 3. Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen In-
haberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt
ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind (Ss. 4. 5).
(8. 4. u. 5) 3).
8. 6. Wer den Bestimmungen der Ss. 1. 2. oder 3. zuwiderhandelt,
verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des Nennwerthes der
den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindestens
aber Einhundert Thaler betragen soll.
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu
drei Monaten wird bestraft, wer ein im §F. 2 oder §. 3 bezeichnetes In-
haberpapier mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder empfiehlt, oder
zur Feststellung eines Kurswerthes notirt.
1) Quellen: Verh. d. Reichst. 71 3) Die über die Ausführung der erst-
Drucks. Nr. 33(Entw. u. Begr.), 95(KB.); maligen Abstempelung (§ 3) in § 4 u. 5
St B. S. 351, 717 u. 741, 805, 835. nebst Bek. 19. Juni 71 (R#B. 255) er-
2) Bislang hat das Reich dieses Recht lassenen Bestimmungen haben keine prak-
nicht ausgeübt. tische Bedeutung mehr.