326 V. Reichsfinanzen. 8. G. betr. das Reichsschuldbuch 31. Mai 91.
8. Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 1891.
(RGB. 321)).
§. 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden
des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt
werden.
§. 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauch-
barer Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichs-
schuldenverwaltung zu führende Reichsschuldbuch?).
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können
getrennte Bücher angelegt werden.
In dem Reichsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse
eintretenden Veränderungen zu vermerken.
Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt
aufzubewahren.
Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuches darf nur dem eingetragenen
Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnach-
folgern von Todeswegen, sowie bezüglich der im §. 4 unter Nr. 3 und 4
bezeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten
öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre
Berechtigung zur Kassenrevision durch eine inländische öffentliche Behörde be-
scheinigt ist, Auskunft ertheilt werden.
§. 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des In-
habers und auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten
Persons).
§. 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne physische Personen,
2. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfs-
kassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren
Sitz haben,
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familien=
fideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde
oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre
Verfügungsbefugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder
notarielle Urkunde nachweisen.
1) Zur Ausführung des — nach Vor- 2) Einrichtung der Reichsschuldbücher
gang Preußens (G. 20. Juli 83 GS. 120) AussBest. (Anm. 1) Art. 1.
— erlassenen Gesetzes ergingen die Best. 3) Form u. Behandlung der Anträge
27. Januar 92 Anlage A. — Quellen: das. Art. 2 nebst Bek. 7. März 92. An-
Verh. d. Reichst. 90/92 Drucks. Nr. 421 lage B.
(Entw. u. Begr.); St B. S. 2708, 2781.