I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 21
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht
kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen
werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen
nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über-
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-
Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebs-
material so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt 107).
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne
nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen
die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen,
auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung
des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen
die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
107) In Verfolg der Art. 42 u. 43 er-
ließ der Bundesrath die VerkehrsO.
26. Okt. 99 (Re. 557, Anl. B erg.
1900 S. 318, 805, 1901 S. 1 u. 13) u.
unterm 5. Juli 92 die Betriebs O. für
die Hauptbahnen (RGB. 691, erg. 1891
S. 161, 1898 S. 349, 1899 S. 372),
Best. über die Befähigung der Betriebs-
beamten (RGB. 1892 S. 723, erg. 1897
S. 601, 1898 S. 353), die Signal O.
(RGB. 1892 S. 733, erg. 1898 S. 353),
Normen für den Bau u. die Ausrüstung
(RöB. 1892 S. 747, erg. 1897 S. 164,
1898 S. 355) u. die Bahn O. für die
Nebenbahnen (ReB. 764, erg. 1897
S. 166, 1898 S. 353). Die Zuständig-
keit des Bundesrathes war mit Rücksicht
auf den Wortlaut des Art. 43 bestritten,
die Gültigkeit der Verordnungen ist aber
vom Rer. anerkannt worden U. 24. März
84 (Entsch. in Straff. X 326), die der
VerkehrsO. auch im H##B. s 454 u.
472. — Durch Uebereinkunft geregelt ist
der Eisenbahnfrachtverkehr zwi-
schen denmitteleuropäischen Stag-
ten Vtr. 14. Okt. 90 (RGB. 92 S. 793
u. 1901 S. 17), mit Erleichterungen
zwischen Deutschland, den Niederlanden,
Luxemburg, Belgien, der Schweiz u.
Oesterreich= Ungarn Vtr. 29. Jan. 94
3. 113 u. 403) u. 9. Feb. 95 (RG.
139).