Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

330 V. Reichsfinanzen. 8. G. betr. das Reichsschuldbuch 31. Mai 91. 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hinter- 
einander nicht abgehoben worden sind; 
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger 
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht 
legitimirt hat; 
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Be- 
ziehungen an die Stelle der gelöschten Forderung. 
§. 16. Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die 
mit ihrer Forderung zu dem Zinssatze der gekündigten Anleihe eingetragenen 
Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist 
jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
§. 17. Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung 3) er- 
folgt, sofern nicht die Voraussetzungen des §. 7 Absatz 4 vorliegen, mit recht- 
licher Wirkung an denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fällig- 
keitstermine der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
§. 18. Die Zinsen werden nur im Inlande gezahlt, und zwar in der 
Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeits- 
termine durch eine Reichs= oder Landeskasse, oder durch die Reichsbank, 
oder auf Gefahr und Kosten des Berechtigten mittelst Uebersendung durch 
die Post. Die Bestimmung der Landeskassen erfolgt durch den Reichskanzler 
im Einvernehmen mit der Landesregierung oder durch den Bundesrath. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere 
Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
§. 19. Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsen- 
empfängers (§F. 10 Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie vom dem- 
selben schriftlich gemeldet werden 14). 
§. 20. An Gebühren werden erhoben: 
1. für die Umwandlung von Reichsschuldverschreibungen in Buch- 
schulden des Reichs, sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, 
jede Einschrift in das Reichsschuldbuch besonders gerechnet, 25 Pfennig 
von je angefangenen 1 000 Mark des Betrages, über den verfügt 
wird, zusammen mindestens 1 Mark; 
2. für die Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen für je an- 
gefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen 
mindestens 1 Mark. 
Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der 
13) Form der Zinszahlung das. Art. 7. 
14) Zeitpunkt das. Art. 8.
	        
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