332 V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 31. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn.
Anlagen zum Keichsschuldengesetz.
Anlage A (zu Anm. 1).
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend
das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321)).
Artikel 1 (S§. 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1891).
1. Ueber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in
das Reichsschuldbuch werden getrennte Bücher geführt.
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abtheilungen:
Abtheilung I für physische Personen (s. 4 Nr. 1 des Gesetzes),
Abtheilung II für Handelsfirmen (§. 4 Nr. 2 daselbst),
Abtheilung III für eingetragene Genossenschaften,
Abtheilung IV für eingeschriebene Hülfskassen,
Abtheilung V für juristische Personen,
zu III bis V, sofern sie im Inlande ihren Sitz haben
(§S. 4 Nr. 3 daselbst),
Abtheilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit,
wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Ver-
waltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Auf-
sicht geführt wird (§. 4 Nr. 4 daselbst),
Abtheilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Ver-
fügungsbefugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder
notarielle Urkunde nachweisen (ebendaselbst).
Für jede Abtheilung werden so viel einzelne Konten angelegt, als
Gläubiger einzutragen sind. Jedes Konto wird nach dem beifolgenden
Muster I eingerichtet ).
Zu jeder Abtheilung ist ein alphabetisches Namenregister zu führen.
Die Abschrift des Reichsschuldbuchs wird in einem besonderen Gebäude
aufbewahrt. Die Abschrift der einzelnen Eintragungen wird spätestens eine
Woche nach den Eintragungen selbst bewirkt.
2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buch-
schuld eingereichten Reichsschuldverschreibungen zum Umlauf brauchbar sind
(§. 2 des Gesetzes), ist Folgendes zu beachten:
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt
oder von einem Gericht oder einer mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten
Behörde mit Beschlag belegt sein. Befindet sich eine Ausserkurssetzung
1) Bek. des Reichskanzlers 27. Jan. 99 mungen durch Beschluß 21. Jan. 92
(CB. 25). Nach dieser sind die Bestim= vom Bundesrathe genehmigt.