334 V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 81. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn.
schriebenen Hülfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zuge—
lassen sind.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen,
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt
wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch
geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und
ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde.
6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig
zur Umwandlung eingereicht, so sind für dieselben getrennte Anträge zu stellen.
7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden
Muster III2) beizufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten
Schuldverschreibungen nach Jahrgang, Littera, Nummer und Nennbetrag
aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen und
innerhalb dieser nach den Littern und der Nummerfolge zu ordnen. Liegen
einem Antrage zu verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen
bei (z. B. 3½ oder 3 prozentige Schuldverschreibungen, theils mit Januar—
Juli-, theils mit April—Oktober-Zinsen), so sind die betreffenden Schuld-
gattungen in dem Verzeichnisse gesondert, unter sich ebenfalls nach den Jahr-
gängen, Littern und der Nummerfolge geordnet, aufzuführen.
8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangs-
schein über Zahl und Nennbetrag der eingelieferten Werthpapiere. Der
Schein muß von dem Rendanten und dem Oberbuchhalter des Schuldbuch-
büreaus oder von deren Stellvertretern unterschrieben sein.
9. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von einem Mit-
gliede der Reichsschuldenverwaltung und dem Buchführer unterschrieben.
10. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den
Gesuchen gemachten Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der
in dem Reichsschuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint.
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
Artikel 3 (§. 6 a. a. O.).
Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Be-
träge, deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Rest-
beträge, über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschrei-
bungen der betreffenden Reichsanleihe darstellbar sein.
Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen
handelt, welche aus mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten
zusammengesetzt sind.
Artikel 4 (§. 7 a. a. O.).
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossen-
schaften und der eingeschriebenen Hülfskassen ist bei Stellung der im §.7
des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche Urkunde der Nach-