Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

334 V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 81. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn. 
schriebenen Hülfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zuge— 
lassen sind. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, 
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt 
wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch 
geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und 
ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. 
6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig 
zur Umwandlung eingereicht, so sind für dieselben getrennte Anträge zu stellen. 
7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden 
Muster III2) beizufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten 
Schuldverschreibungen nach Jahrgang, Littera, Nummer und Nennbetrag 
aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen und 
innerhalb dieser nach den Littern und der Nummerfolge zu ordnen. Liegen 
einem Antrage zu verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen 
bei (z. B. 3½ oder 3 prozentige Schuldverschreibungen, theils mit Januar— 
Juli-, theils mit April—Oktober-Zinsen), so sind die betreffenden Schuld- 
gattungen in dem Verzeichnisse gesondert, unter sich ebenfalls nach den Jahr- 
gängen, Littern und der Nummerfolge geordnet, aufzuführen. 
8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangs- 
schein über Zahl und Nennbetrag der eingelieferten Werthpapiere. Der 
Schein muß von dem Rendanten und dem Oberbuchhalter des Schuldbuch- 
büreaus oder von deren Stellvertretern unterschrieben sein. 
9. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von einem Mit- 
gliede der Reichsschuldenverwaltung und dem Buchführer unterschrieben. 
10. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den 
Gesuchen gemachten Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der 
in dem Reichsschuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint. 
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
Artikel 3 (§. 6 a. a. O.). 
Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Be- 
träge, deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Rest- 
beträge, über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschrei- 
bungen der betreffenden Reichsanleihe darstellbar sein. 
Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen 
handelt, welche aus mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten 
zusammengesetzt sind. 
Artikel 4 (§. 7 a. a. O.). 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossen- 
schaften und der eingeschriebenen Hülfskassen ist bei Stellung der im §.7 
des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche Urkunde der Nach-
	        
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