Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

336 V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 31. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn. 
Artikel 7 (58. 17 und 18 a. a. O.). 
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen: 
a) durch die preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin 
mittelst Baarzahlung oder, wenn dem Empfangsberechtigten 
ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist, durch Gutschrift 
auf dessen Konto; 
b) durch die Reichsbankhauptkasse, sämmtliche Reichsbankhaupt- 
stellen, die Reichsbankstellen, die mit Kasseneinrichtung ver- 
sehenen Nebenstellen und die Reichsbank-Kommandite in Inster- 
burg; 
c) an Orten, an welchen sich keine der unter b bezeichneten 
Reichsbankanstalten befindet, durch die in der Anlage IV be- 
zeichneten Landeskassen, 
zu b und c mittelst Baarzahlung; 
d) mittelst Uebersendung durch die Post im Inlande. 
2. Die Reichsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die 
Zahlung erfolgen soll, und berücksichtigt dabei thunlichst die Wünsche der 
Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des bisherigen Zahlungsweges 
können für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn 
sie bis zum ersten Tage des Monats vor diesem Termin bei der Reichs- 
schuldenverwaltung eingehen. 
3. Die Baarzahlung durch eine öffentliche Kasse, Reichsbankhaupt- 
stelle oder Reichsbankstelle (zu 1a bis c) erfolgt gegen Quittung. Bei 
Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind die Zahl- 
stellen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft 
zu verfahren. 
4. Wird die Baarzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum 
Ablauf des mit dem Fälligkeitstermin beginnenden Kalenderquartals nicht 
erhoben, so wird der Empfangsberechtigte mit dem Betrage bei der preußi- 
schen Staatsschulden-Tilgungskasse auf eine Restliste gesetzt, und die Zahlung 
kann alsdann erst erfolgen, sobald ein Antrag von dem Berechtigten an die 
preußische Staatsschulden-Tilgungskasse direkt gerichtet wird. 
Artikel 8 (§. 19 a. a. O.). 
Aenderungen in der Person oder Wohnung des Zinsen-Empfängers 
können für den nächsten Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn 
die schriftliche Meldung darüber bis zum ersten Tage des diesem Termin 
voraufgehenden Monats bei der Reichsschuldenverwaltung eingeht. 
Anlagen 1—III 
enthalten die Muster zu Art. 1 Abs. 2, Art. 21 und Art. 27. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.