338 V. 8. G. betr. das RSchuldbuch. Anl. B Bek. der RSchuldenverw. 7. März 92.
13. Sachsen-Coburg und Gotha:
Die Herzoglichen Staatskassen in Gotha und Coburg.
14. Anhalt:
Die Herzoglichen Kreiskassen in Cöthen, Zerbst und Ballenstedt.
15. Schwarzburg-Sondershausen:
Die Fürstliche Staatshauptkasse in Sondershausen und die Fürst-
liche Bezirkskasse in Arnstadt.
16. Schwarzburg-Rudolstadt:
Die Fürstliche Hauptlandeskasse in Rudolstadt, die Fürstlichen Rent-
und Steuerämter in Königsee und Frankenhausen und die Fürst-
lichen Steuerämter in Stadtilm und Leutenberg.
17. Waldeck:
Die Waldeckische Staatskasse in Arolsen.
18. Schaumburg-Lippe:
Die Fürstliche Landeskasse in Bückeburg.
19. Lippe:
Die Fürstlichen Steuerkassen in Lemgo, Schötmar, Blomberg und
Stift Cappel, sowie die Landessparkasse in Detmold.
20. Bremen:
Die bremischen Steuerämter in Vegesack und Bremerhaven.
21. Elsaß-Lothringen:
Die Steuerkassen, und zwar in den Orten, in welchen sich mehrere
Steuerkassen befinden, die Steuerkasse I.
Anlage B (zu Anm. 3).
LBekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung vom 7. März 1892.
(CB. 157.)
Nachdem die Vorbereitungen zu der Einrichtung des auf Grund des
Gesetzes vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) einzuführenden
Reichsschuld buchs getroffen worden sind, machen wir darauf aufmerksam,
daß die Eintragungen in das Reichsschuldbuch mit dem 1. April d. Is. —
dem Tage, an welchem gemäß Kaiserlicher Verordnung vom 24. Januar d. Js.
(Reichs-Gesetzblatt S. 303) das genannte Gesetz in Kraft tritt, — beginnen
können. Von dem mit der Bearbeitung der Reichsschuldbuchangelegenheiten
beauftragten Büreau der unterzeichneten Verwaltung, dem Reichsschuldbuch--
büreau in Berlin 8W., Oranienstraße Nr. 92/94, werden schon jetzt Formu-
lare verabfolgt und Anfragen beantwortet.
Das Büreau ist werktäglich mit Ausnahme der letzten beiden Geschäfts-
1) Anlage A.