Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

338 V. 8. G. betr. das RSchuldbuch. Anl. B Bek. der RSchuldenverw. 7. März 92. 
13. Sachsen-Coburg und Gotha: 
Die Herzoglichen Staatskassen in Gotha und Coburg. 
14. Anhalt: 
Die Herzoglichen Kreiskassen in Cöthen, Zerbst und Ballenstedt. 
15. Schwarzburg-Sondershausen: 
Die Fürstliche Staatshauptkasse in Sondershausen und die Fürst- 
liche Bezirkskasse in Arnstadt. 
16. Schwarzburg-Rudolstadt: 
Die Fürstliche Hauptlandeskasse in Rudolstadt, die Fürstlichen Rent- 
und Steuerämter in Königsee und Frankenhausen und die Fürst- 
lichen Steuerämter in Stadtilm und Leutenberg. 
17. Waldeck: 
Die Waldeckische Staatskasse in Arolsen. 
18. Schaumburg-Lippe: 
Die Fürstliche Landeskasse in Bückeburg. 
19. Lippe: 
Die Fürstlichen Steuerkassen in Lemgo, Schötmar, Blomberg und 
Stift Cappel, sowie die Landessparkasse in Detmold. 
20. Bremen: 
Die bremischen Steuerämter in Vegesack und Bremerhaven. 
21. Elsaß-Lothringen: 
Die Steuerkassen, und zwar in den Orten, in welchen sich mehrere 
Steuerkassen befinden, die Steuerkasse I. 
Anlage B (zu Anm. 3). 
LBekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung vom 7. März 1892. 
(CB. 157.) 
Nachdem die Vorbereitungen zu der Einrichtung des auf Grund des 
Gesetzes vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) einzuführenden 
Reichsschuld buchs getroffen worden sind, machen wir darauf aufmerksam, 
daß die Eintragungen in das Reichsschuldbuch mit dem 1. April d. Is. — 
dem Tage, an welchem gemäß Kaiserlicher Verordnung vom 24. Januar d. Js. 
(Reichs-Gesetzblatt S. 303) das genannte Gesetz in Kraft tritt, — beginnen 
können. Von dem mit der Bearbeitung der Reichsschuldbuchangelegenheiten 
beauftragten Büreau der unterzeichneten Verwaltung, dem Reichsschuldbuch-- 
büreau in Berlin 8W., Oranienstraße Nr. 92/94, werden schon jetzt Formu- 
lare verabfolgt und Anfragen beantwortet. 
Das Büreau ist werktäglich mit Ausnahme der letzten beiden Geschäfts- 
1) Anlage A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.