V. Reichsfinanzen. 9. G. betr. Ausgabe von Reichskassenscheinen 30. April 74. 339
tage jeden Monats von 9 bis 1 Uhr geöffnet.
frankiren und mit der Adresse:
„An die Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuchbüreau)
Berlin SW.,
Oranienstraße 92/94"
Postsendungen sind zu
zu versehen.
Zu den Anträgen auf Eintragung in das Buch und den ihnen beizu-
legenden Verzeichnissen der zur Umwandlung in eine Buchschuld bestimmten
Effekten sind Formulare zu verwenden, welche in Berlin bei dem Reichs-
schuldbuchbüreau und außerhalb Berlins bei sämmtlichen Reichsbankhaupt-
stellen, Reichsbankstellen, mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben-
stellen und der Reichsbankkommandite in Insterburg, sowie bei denzjenigen
Landeskassen unentgeltlich verabfolgt werden, welche mit Zahlung von Reichs-
schuldbuchzinsen beauftragt sind.
Gleichzeitig benachrichtigen wir die Inhaber von Reichsschuldverschrei-
bungen, welche von der neuen Einrichtung Gebrauch machen wollen, daß
unter dem Titel „Amtliche Nachrichten über das Deutsche Reichsschuldbuch"
von uns eine Zusammenstellung der den Betheiligten wissenswerthen Be-
stimmungen herausgegeben worden ist. Sie enthält insbesondere auch eine
Angabe der mit Zahlung der Reichsschuldbuchzinsen außerhalb Berlins be-
auftragten Landeskassen für jeden einzelnen Bundesstaat. Die Schrift kann
direkt von dem Verleger J. Guttentag-Berlin, sowie durch jede Buchhand-
lung für den Preis von 40 Pfennig oder per Post franko für 45 Pfennig
bezogen werden.
Berlin, den 7. März 1892.
Reichsschuldenverwaltung.
9. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
Vom 30. April 1874. (RG. 40)1J.
§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum Ge-
sammtbetrage von 120 Millionen Mark2) in Abschnitten zu 5, 20 und
1) Die Grundsätze über die Emission nommen haben. Auch eigentliches un-
von fundirtem u. unfundirtem Papier-
gelde unterliegen der Beaufsichtigung u.
Gesetzgebung des Reiches RVerf. (Nr. 1
2) Art. 43. Fundirtes Papiergeld giebt
es im Reiche nicht, wenngleich die von
der Reichsbank ausgegebenen Noten (G.
14. März 75 R#B. 177 § 16—19) die
Eigenschaft von Geldersatzmitteln ange-
fundirtes Papiergeld giebt es nicht, da
für dieses ein Zwang zur Annahme
vorausgesetzt wird, wie er für Reichs-
kassenscheine nicht besteht § 5 Abs. 2. —
Durch das G. ist das beträchtliche und
vielgestaltige Papiergeld beseitigt, mit
dem Deutschland zum Nachtheile des
Verkehrs vordem überschwemmt war. —
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