Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

340 V. Reichsfinanzen. 9. G. betr. Ausgabe von Reichskassenscheinen 30. April 74. 
50 Mark ausfertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten nach dem Maß— 
stabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Be- 
völkerung zu vertheilen. 
Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Ab— 
schnitte beschließt der Bundesrath. 
8. 2. Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene 
Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich 
aufzurufen und thunlichst schnell einzuziehen. 
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876 an 
nur die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld aus- 
gegeben hat. 
(F. 3 u. Ms). 
8. 5. Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs 
und sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerthe in Zahlung ange— 
nommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit 
auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst. 
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. 
8. 6. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der Preußischen 
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden- 
Verwaltung" übertragen . 
Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar 
gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das 
vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als 
die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein 
Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. 
§. 7. Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Be- 
schreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. 
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassen- 
scheine übt die Reichsschulden-Kommission). 
§. S. Von den Bundesstaaten darf auch ferner ) nur auf Grund 
eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet 
werden. 
Quellen: Verh. d. Reichst. 74 Drucks. übersteigendes Papiergeld vorsahen, sind 
Nr. 70 (Entw. u. Begr.); St B. S. 557, nach Abwickelung dieser Entschädigung 
651 u. 923, 1026. erledigt. 
2) Der Betrag entspricht dem des 4) Röchuld O. (Nr. 6) §9. 
Feich kriegeschades (Nr. 4). 5) Das. § 12. 
) 5§ 3 u. 4, die eine Entschädigung 6) Der Grundsatz war bereits durch 
der Staaten für ihr den überwiesenen G. 16. Juni 70 (RGB. 507) aufgestellt. 
Betrag an Reichskassenscheinen (s 1) 
 
	        
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