Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

342 VI. Els.-Lothringen. 2. G. betr. Vereinigung mit dem Reiche 9. Juni 71. 
gefunden hat. So wurde die Zustimmung zu den Landesgesetzen durch 
den Landesausschuß zugelassen, die bis dahin dem Reichstage ausschließlich 
vorbehalten war Nr. 4. Ferner wurde durch Neuordnung der Verfassung 
und Verwaltung unter Einsetzung eines Statthalters und höherer Landes- 
behörden eine gesonderte höchste Verwaltung im Lande selbst eingerichtet Nr. 5. 
Jür die Verfassung der Mittel= und Unterbehörden blieben dabei die frühern 
Vorschriften in Geltung Nr. 6. 
Wenn Elsaß-Lothringen danach im Allgemeinen allen für die Einzelstaaten 
gegebenen Voraussetzungen entspricht, so bestehen doch noch folgende Abweichungen fort: 
1. Das Reichsland nimmt an der Ausübung der Reichsgewalt nicht Theils), 
2. Der oberste Leiter der eigenen Verwaltung ist nur Beauftragter des die 
Staatsgewalt im Namen des Neichs ausübenden Kaisers (Abs. 2), 
3. Für den Erlaß der Landesgesetze ist neben dem Landesausschusse auch 
der Reichstag zuständig (Abs. 3). 
2. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit 
dem Deutschen Reiche. Vom 9. Juni 1871. (RB. 212))0. 
§. 1. Die von Frankreich durch den Artikel I des Präliminar-Friedens 
vom 26. Februar 1871 abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden 
in der durch den Artikel I des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871 und 
den dritten Zusatzartikel zu diesem Vertrages) festgestellten Begrenzung mit 
dem Deutschen Reiche für immer vereinigts). 
§. 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und 
Lothringen am 1. Januar 18744) in Wirksamkeit. 
Durch Verordnung 
des Kaisers mit Zustimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der 
Verfassung schon früher eingeführt werden 5). 
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung be- 
dürfen der Zustimmung des Reichstages. 
Artikel 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit. 
§. 35). Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus?). 
8) Nr. 5 §7 d. W. 
1) Quellen: Verh. d. Reichst. Drucks. 
71 Nr. 61 (Entw. u. Begr.), 133 (KB); 
StB. S. 517, 813 u. 836, 919 u. 995. 
2) Abgedruckt RG. S. 215 u. 223; 
Grenzveränderung Vtr. 12. Oktober 71 
(Re. 363) Art. 10; weitere Ausführung 
Zusatz Konv. 11. Dez. 71 (RGB. 72 S.7). 
3) Dem Reichsgebiet trat das Reichs- 
land gem. G. 25. Juni 73 (Nr. 3) §2 
hinzu. 
4) G. 20. Juni 72 (RB. 208). Der 
ursprüngliche Termin war der 1. Jan. 
1873. 
5) Demgemäß sind zum 1. Jan. 72 
  
eingeführt die Vorschriften über das 
Jollwesen (Nr. I 2 Anm. 91) V. 1. Juli, 
19. u. 30. Aug. 71 (RB. 325, 326 u. 
329), üb. das Eisenbahnwesen (Nr. 1 2 
Anm. 106) V. 11. Dez. 71 (RGB. 444) 
u. das Post= u. Telegraphenwesen (1 2 
Anm. 110) V. 14. Okt. 71 (ReB. 443); 
mit dem 15. Febr. 72 sind die Bestim- 
mungen über das Reichskriegswesen 
(Nr. 1 2 Anm. 131) in Kraft gesetzt G. 
23. Jan. 72 (RG#B. 31). 
6) Die Ausübung der Staats- 
gewalt, die nach der militärischen Be- 
fibnahme am 14. Aug. 70 einem General-— 
gouvernement übertragen war, ging nach
	        
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