VI. Els.-Lothringen. 3. G. betr. Einführung der Verfassung 25. Juni 73. 343
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser
bei Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und
bei der Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß
und Lothringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt
wird, auch an die Zustimmung des Reichstages gebunden.
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und
allgemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich
Mittheilung gemacht.
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger
Regelung durch Reichsgesetzs) das Recht der Gesetzgebung auch in den der
Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten
dem Reiche zu.
§. 4. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters?), der dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmtt0).
3. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen
Reichs in Elsaß-Lothringen. Vom 25. Juni 1873. (RGB. 161))).
§. 1. Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung
des Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873
und 3. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten,
aus der Anlage l. sich ergebenden Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Ja-
nuar 1874 ab, unbeschadet der Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen?),
mit den in den nachfolgenden §§. 2—5 enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit.
Abs. 1 auf den Kaiser über, der jedoch
in der Gesetzgebung und bei Belastung
des Reichs den Einschränkungen unter-
worfen blieb, die für die Zeit bis zur
Einführung der Verfassung (§ 2) durch
Abs. 2 u. 3, für die spätere Zeit durch
Abs. 4 bestimmt sind. — Das Landes-
wappen bildet der Reichsadler mit der
schwebenden Kaiserkrone, belegt mit einem
gespaltenen Brustschilde, dessen rechte
Hälfte die herkömmlichen Wappen des
Ober= u. Unter-Elsaß und dessen linke
Hälfte das entsprechende Wappen von
Lothringen enthält AE. 29.Dez. 91 (GB.
72 S. 7).
7) Kraft Uebertragung u. im Namen
des Reichs. Beleidigungen eines Mit-
gliedes des preußischen Königshauses
durch Nichtpreußen in Els.-Lothringen
werden daher nach § 185 bis 200 — nicht
nach § 96, 97 — des StG. geahndet
U. RGer. 17. April 84 (Entsch. Straff. X
312) u. 26. April 88 (das. XVII 343).
8) Nr. 4 d. W.
") Die dem Reichskanzler übertragenen
Angelegenheiten sind auf den Statthalter
übergegangen Nr. 5 § 2 d. W.
10) ntspricht dem Art. 17 Satz 2 der
erf.
1) Quellen: Verh. d. Reichst. 73
Drucks. Nr. 177 (Entw. u. Begr.); St B.
S. 1164, 1190, 1206. Ueber die vor-
läufige Erklärung des Kriegszustan-
des erging G. 30. Mai 92. Anlage A.
2) Nr. 2 § 2 nebst Anm. 5 d. W.