Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 3. G. betr. Einführung der Verfassung 25. Juni 73. 343 
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser 
bei Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und 
bei der Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß 
und Lothringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt 
wird, auch an die Zustimmung des Reichstages gebunden. 
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und 
allgemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich 
Mittheilung gemacht. 
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger 
Regelung durch Reichsgesetzs) das Recht der Gesetzgebung auch in den der 
Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten 
dem Reiche zu. 
§. 4. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters?), der dadurch die 
Verantwortlichkeit übernimmtt0). 
3. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen 
Reichs in Elsaß-Lothringen. Vom 25. Juni 1873. (RGB. 161))). 
§. 1. Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung 
des Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 
und 3. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, 
aus der Anlage l. sich ergebenden Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Ja- 
nuar 1874 ab, unbeschadet der Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen?), 
mit den in den nachfolgenden §§. 2—5 enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit. 
Abs. 1 auf den Kaiser über, der jedoch 
in der Gesetzgebung und bei Belastung 
des Reichs den Einschränkungen unter- 
worfen blieb, die für die Zeit bis zur 
Einführung der Verfassung (§ 2) durch 
Abs. 2 u. 3, für die spätere Zeit durch 
Abs. 4 bestimmt sind. — Das Landes- 
wappen bildet der Reichsadler mit der 
schwebenden Kaiserkrone, belegt mit einem 
gespaltenen Brustschilde, dessen rechte 
Hälfte die herkömmlichen Wappen des 
Ober= u. Unter-Elsaß und dessen linke 
Hälfte das entsprechende Wappen von 
Lothringen enthält AE. 29.Dez. 91 (GB. 
72 S. 7). 
7) Kraft Uebertragung u. im Namen 
des Reichs. Beleidigungen eines Mit- 
gliedes des preußischen Königshauses 
  
durch Nichtpreußen in Els.-Lothringen 
werden daher nach § 185 bis 200 — nicht 
nach § 96, 97 — des StG. geahndet 
U. RGer. 17. April 84 (Entsch. Straff. X 
312) u. 26. April 88 (das. XVII 343). 
8) Nr. 4 d. W. 
") Die dem Reichskanzler übertragenen 
Angelegenheiten sind auf den Statthalter 
übergegangen Nr. 5 § 2 d. W. 
10) ntspricht dem Art. 17 Satz 2 der 
erf. 
1) Quellen: Verh. d. Reichst. 73 
Drucks. Nr. 177 (Entw. u. Begr.); St B. 
S. 1164, 1190, 1206. Ueber die vor- 
läufige Erklärung des Kriegszustan- 
des erging G. 30. Mai 92. Anlage A. 
2) Nr. 2 § 2 nebst Anm. 5 d. W.
	        
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