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VI. Els.-Lothringen. 4. G. betr. die Landesgesetzgebung 2. Mai 77.
4. Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen.
Vom 2. Mai 1877. (RG. 491))).
§. 1. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des jährlichen
Landeshaushalts-Etats, werden mit Zustimmung des Bundesraths vom Kaiser
erlassen"), wenn der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874
— Anlage A. — eingesetzte Landesausschußs) denselben zugestimmt hat.
§. 2. Die Erlassung von Landesgesetzen (§. 1) im Wege der Reichs-
gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landesgesetze können
nur im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden.
§. 3. Die Rechnungen über den Landeshaushalt werden dem Bundes-
rath und dem Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt 9.
1) Das G. bietet der Landesgesetz-
gebung zwei Wege. Die Regel bildet
der Erlaß der Gesetze unter Zustimmung
des Landesausschusses (§ 1), als Aus-
nahme tritt der Weg der Reichsgesetz-
gebung ein (8 2). Auf letzterem Wege
ist insbesondere die Landesverfassung
festgestellt. Während für erstere Gesetze
die Veröffentlichung im GBl. f. Elsaß-
Lothringen (Nr. 5 d. W. § 22) genügt,
sind die als Reichsgesetze zu Stande ge-
kommenen Gesetze im R. zu verkün-
den MVerf. Art. 2; sie können auch nur
im Wege der Reichsgesetzgebung aufge-
hoben oder abgeändert werden (§ 2 Abs. 2
des G.). — Quellen: Verh. d. Reichst.
77 Drucks. Nr. 5 (Entw. u. Begr.); St B.
S. 197, 257, 320.
2:) Dem Kaiser steht als Träger der
Staatsgewalt für die elsaß-lothringischen
Landesgesetze — abweichend von den
Reichsgesetzen (Nr. I2 Anm. 50) — die
Genehmigung (Sanktion) zu.
3) Der Landesausschuß, der durch
Kaiserliche Anordnung ins Leben gerufen
u. bis dahin nur eine berathende Stel-
lung einnahm (Anl. A), hat damit eine
gesetzliche Grundlage und gleichzeitig die
Eigenschaft einer gesetzgebenden Ver-
sammlung erlangt. Im Anschluß daran
wurde die Mitgliederzahl auf 58 erhöht
(Nr. 5 d. W. § 12—18) u. neben einigen
förmlichen Vorschriften (das. § 19, 20)
dem Landesausschuß das Recht beigelegt,
Landesgesetze vorzuschlagen u. Petitionen
dem Ministerium zu überweisen (das.
Versagt der
5210. — Ueber die Verhandlungen
bestimmt das R. 23. Mai 81
(RGB. 98):
§. 1. Die Verhandlungen des
Landesausschusses für Elsaß-
Lothringen sind öffentlich. Die
Geschäftssprache desselben ist
die deutsche.
§. 2. Mitgliedern des Landes-
ausschusses, welche der deut-
schen Sprache nicht mächtig sind,
ist das Vorlesen schriftlich auf-
gesetzter Reden gestattet. Die
letzteren müssen in deutscher
Sprache abgefaßt sein.
§. 3. Das Gesetz tritt am
1. März 1882 in Kraft.
Der Landesausschuß entspricht im We-
sentlichen den Landtagen der Bundes-
staaten; die Ausschußmitglieder genießen
demgemäß die den Landtagsmitgliedern
durch St GB. § 11, GV. § 351 u. 85
Abs. 2, CPO. §s§ 382, 402 u. St PO.
§* 49, 72 gewährten Vorrechte.
4) Nach Prüfung durch den Rechnungs-
hof Nr. V. 2, insbes. Anm. 2 d. W.; das
preußische, die Oberrechnungskammer be-
treffende G. 27. Febr. 72 ist deßhalb in
—- veröffentlicht 1875 GB.