Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

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VI. Els.-Lothringen. 4. G. betr. die Landesgesetzgebung 2. Mai 77. 
4. Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. 
Vom 2. Mai 1877. (RG. 491))). 
§. 1. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des jährlichen 
Landeshaushalts-Etats, werden mit Zustimmung des Bundesraths vom Kaiser 
erlassen"), wenn der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 
— Anlage A. — eingesetzte Landesausschußs) denselben zugestimmt hat. 
§. 2. Die Erlassung von Landesgesetzen (§. 1) im Wege der Reichs- 
gesetzgebung bleibt vorbehalten. 
Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landesgesetze können 
nur im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden. 
§. 3. Die Rechnungen über den Landeshaushalt werden dem Bundes- 
rath und dem Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt 9. 
1) Das G. bietet der Landesgesetz- 
gebung zwei Wege. Die Regel bildet 
der Erlaß der Gesetze unter Zustimmung 
des Landesausschusses (§ 1), als Aus- 
nahme tritt der Weg der Reichsgesetz- 
gebung ein (8 2). Auf letzterem Wege 
ist insbesondere die Landesverfassung 
festgestellt. Während für erstere Gesetze 
die Veröffentlichung im GBl. f. Elsaß- 
Lothringen (Nr. 5 d. W. § 22) genügt, 
sind die als Reichsgesetze zu Stande ge- 
kommenen Gesetze im R. zu verkün- 
den MVerf. Art. 2; sie können auch nur 
im Wege der Reichsgesetzgebung aufge- 
hoben oder abgeändert werden (§ 2 Abs. 2 
des G.). — Quellen: Verh. d. Reichst. 
77 Drucks. Nr. 5 (Entw. u. Begr.); St B. 
S. 197, 257, 320. 
2:) Dem Kaiser steht als Träger der 
Staatsgewalt für die elsaß-lothringischen 
Landesgesetze — abweichend von den 
Reichsgesetzen (Nr. I2 Anm. 50) — die 
Genehmigung (Sanktion) zu. 
3) Der Landesausschuß, der durch 
Kaiserliche Anordnung ins Leben gerufen 
u. bis dahin nur eine berathende Stel- 
lung einnahm (Anl. A), hat damit eine 
gesetzliche Grundlage und gleichzeitig die 
Eigenschaft einer gesetzgebenden Ver- 
sammlung erlangt. Im Anschluß daran 
wurde die Mitgliederzahl auf 58 erhöht 
(Nr. 5 d. W. § 12—18) u. neben einigen 
förmlichen Vorschriften (das. § 19, 20) 
dem Landesausschuß das Recht beigelegt, 
Landesgesetze vorzuschlagen u. Petitionen 
dem Ministerium zu überweisen (das. 
  
Versagt der 
5210. — Ueber die Verhandlungen 
bestimmt das R. 23. Mai 81 
(RGB. 98): 
§. 1. Die Verhandlungen des 
Landesausschusses für Elsaß- 
Lothringen sind öffentlich. Die 
Geschäftssprache desselben ist 
die deutsche. 
§. 2. Mitgliedern des Landes- 
ausschusses, welche der deut- 
schen Sprache nicht mächtig sind, 
ist das Vorlesen schriftlich auf- 
gesetzter Reden gestattet. Die 
letzteren müssen in deutscher 
Sprache abgefaßt sein. 
§. 3. Das Gesetz tritt am 
1. März 1882 in Kraft. 
Der Landesausschuß entspricht im We- 
sentlichen den Landtagen der Bundes- 
staaten; die Ausschußmitglieder genießen 
demgemäß die den Landtagsmitgliedern 
durch St GB. § 11, GV. § 351 u. 85 
Abs. 2, CPO. §s§ 382, 402 u. St PO. 
§* 49, 72 gewährten Vorrechte. 
4) Nach Prüfung durch den Rechnungs- 
hof Nr. V. 2, insbes. Anm. 2 d. W.; das 
preußische, die Oberrechnungskammer be- 
treffende G. 27. Febr. 72 ist deßhalb in 
—- veröffentlicht 1875 GB.
	        
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