Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 4. G. betr. die Landesgesetzgebung 2. Mai 77. 347 
Landesausschuß die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag er- 
folgen. 
§. 4. Bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz bleiben im 
übrigen die Bestimmungen der Kaiserlichen Erlasse vom 29. Oktober 1874 
und 13. Februar 1877 in Geltungs). 
Anlage A. 
Um den WMünschen entgegenzukommen, welche von Vertretern der 
Interessen des Reichslandes auf den Bezirkstagen kundgegeben worden sind, 
und von der Absicht geleitet, die Verwaltung bei der Vorbereitung der 
Landesgesetze durch die Erfahrung und Sachkunde von Männern berathen 
zu sehen, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger ausgezeichnet sind, 
ermächtige Ich Sie, Ihrem Vorschlage entsprechend, in Zukunft Entwürke 
von Gesetzen für Elsass-Lothringen über solche Angelegenheiten, welche 
der Reichsgesetzgebung durch die Verfassung nicht vorbebalten sind, 
einschliesslich des Landeshaushalts-Etats, einem aus Mitgliedern der 
Bezirkstage zu bildenden Landesausschuss zur gutachtlichen Berathung 
vorzulegen, ehe sie den nach S§. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1871 und 
nach §s. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 zuständigen Faktoren der 
Gesetzgebung zur Beschlussfassung zugehen. Auch will leh Sie er- 
mächtigen 3), über Verwaltungsmaßregeln allgemeiner Bedeutung, welche 
nach der bestehenden Gesetzgebung nicht der Berathung oder Beschlußfassung 
der Bezirkstage unterliegen, die gutachtliche Aeußerung des Landesaus- 
schussess) zu vernehmen. 
Der Landesausschuß wird aus Mitgliedern der Bezirkstage derart ge- 
bildet, daß die Bezirkstage eingeladen werden, im Oberelsaß 10, in 
Lothringen 11 und im Unterelsaß 13) ihrer Mitglieder dazu zu 
wählen, sowie drei Stellvertreter, welche für den Fall der Verhinderung 
der Mitglieder in der durch die Wahl bestimmten Folgeordnung ein- 
berufen werdens). Die Wahl geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit in 
geheimer Abstimmung auf drei Jahre. Sie verliert ihre Wirkung, sobald 
der Gewählte aufhört, Mitglied des Bezirkstages zu sein. 
Zeit und Ort der Sitzungen zu bestimmen, behalte Ich Mir vor. Die 
Sitzungen sind nichts) öffentlich. Der Landesausschuß wählt in der ersten 
Sitzung für die Dauer der jedesmaligen Session einen Vorsitzenden, zweis) 
Vertreter desselben, sowie die erforderlichen Schriftführer. Er beschließt 
*?) Diese — als Anlage A mit dem auch nach den gem. Anm. 3 eingetretenen 
Gesetze veröffentlichten, nachstehend u. in Aenderungen in Geltung. 
Anm. 6 aufgeführten — Erlasse stehen 6) AE. 13. Febr. 77 #ios. 493).
	        
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