348 VI. Els.-Lothringen. 5. G. betr. Verfassung u. Verwaltung 4. Juli 79.
über seine Geschäftsordnung') und kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
Kommissionen und Berichterstatter ernennen.
(Abs. 4)).
Die abzugebenden Gutachten enthalten die Beschlüsse der Plenar-
versammlung und die Begründung derselben.
gebliebenen Ansichten sind darin vorzutragen.
Auch die in der Minderheit
Sie werden in beglaubigter
Ausfertigung dem Ministeriumg) durch den Vorsitzenden zugestellt.
Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Diäten und Reisekosten.
Die dadurch, sowie die durch Abhaltung der Sitzungen entstehenden sachlichen
Kosten sind auf den Landeshaushalts-Etat zu bringen.
Ich ermächtige Sie, die zur Ausführung dieses meines Erlasses, welcher
durch das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt zu machen ist, erforder-
lichen Anordnungen zu treffen.
Berlin, den 29. Oktober 1874.
An den Reichskanzler.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
5. Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-
Lothringens.
8. 1.
Vom 4. Juli 1879. (RGB. 165).
Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft
Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Statthalter
übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen 2). Er
residirt in Straßburg.
7) Gesch O. 7. März 83.
8) Abs. 4, der von den Befugnissen
des Oberpräsidenten handelte, ist mit
diesem (Nr. 5 d. W § 3) fortgefallen u.
durch die Bestimmung über die Befug-
nisse der Mitglieder des Ministeriums
im Landesausschusse (das. § 20) ersetzt.
9) Die Obliegenheiten des Oberprä-
sidenten sind auf das Min. für Elsaß-
Kohringen übergegangen Nr. 5 d. W.
83
5 Um das Reichsland selbständiger
zu stellen (Nr. 1 Abs. 4), hat das G.
eigene Oberbehörden eingesetzt in
dem Statthalter (6 1, 2, 4, 7), dem
Ministerium (5 3, 5, 6, 8) und dem
Staatsrath (§ 9, 10). Im Statthalter
vereinigen sich die ihm vom Kaiser über-
tragenen landesherrlichen Befugnisse (6 1)
mit den Geschäften, die dem Reichskanzler
überwiesen und den Gewalten, die dem
Oberpräsidenten übertragen waren (82),
während auf das Ministerium die sonsti-
gen Geschäfte des Oberpräsidenten und
die des Reichsjustizamtes u. des früheren
Reichskanzleramtes für Els.-Lothringen
übergegangen sind (§ 3). Daneben ist
als höchste Instanz in der Verwaltungs-
rechtssprechung der Kaiserliche Rath bei-
behalten (§ 11) u. der Landesausschuß
— seiner erweiterten Bestimmung (Nr. 4
d. W.) entsprechend — weiter ausgestaltet
(§ 12—21). — Quellen: Verh. d.
Reichst. 79 Drucks. Nr. 238 (Entw. u.
Begr.); StB. S. 1616 u. 1627, 1737,
1770.
2:) Im Falle der Abberufung steht
ihm der Anspruch auf Pension oder
Wartegeld aus der Landeskasse nach den
für den Reichskanzler geltenden ge-
setzlichen Vorschriften zu G. 28. April 86
(RG. 129).