VI. Els.-Lothringen. 5. G. betr. Verfassung u. Verwaltung 4. Juli 79. 349
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen
Befugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt?).
§. 2. Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Ver-
ordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten
überwiesenen Befugnisse und Obliegenheiten"), sowie die durch §. 10 des Ge-
setzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871
(Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen von 1872 S. 49) 5) dem Oberpräsidenten
übertragenen außerordentlichen Gewalten über?).
§. 3. Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Ober-
präsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der
von dem ersteren und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des Reichs-
landes, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten
wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, welches in Straßburg
seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht7).
§. 4. Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statthalter
kraft des ihm nach §. 1 ertheilten Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Gül-
tigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, welcher dadurch die Ver-
antwortlichkeit übernimmts).
In den im §F. 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär die
Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in
dem Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom
17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituirter Stellvertreter sie hat.
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amts-
handlung selbst vorzunehmen?).
§. 5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abtheilungen. An
der Spitze der Abtheilungen stehen Unterstaatssekretäre.
kann die Leitung einer Abtheilung übertragen werden.
Dem Staatssekretär
Das Nähere über die
Organisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmti#0).
3) V. 5. Nov. 94 Anlage A. Die in
der V. aufgeführten Befugnisse betreffen
vorwiegend örtliche oder einzelne Ange-
legenheiten der Verwaltung, die im
französischen Staatsrechte dem Staats-
oberhaupte vorbehalten, nach deutschem
aber von den Ministern ausgeübt wer-
den. — Die Uebertragung ist persönlich
und wird bei jedem Wechsel des Statt-
halters wiederholt. — In Ausübung
dieser Befugnisse ist der Statthalter un-
verantwortlich; er bedarf aber der Gegen-
zeichnung des Staatssekretärs § 4 Abf. 1.
4) Ihm gebührt danach neben der
Gegenzeichnung der vom Kaiser als
Landesherr ausgehenden Handlungen
(Nr. 2 § 4 d. W.) die Oberleitung der
gesammten Landesverwaltung.
5) Nr. 6 d. W.
k Siellvertretung § 4 Abf. 2
7) 55
8) Entspricht der in Art. 17 Satz 2
der RVerf. bezüglich der Anordnungen
u. Verfügungen des Kaisers gegebenen
Vorschrift.
9) Der Stellvertreter tritt nicht wie
im Reiche kraft Auftrags G. 17. März
78 (Nr. IV 2), sondern kraft Gesetzes
ein, unbeschadet des durch den letzten
Satz des § 4 dem Statthalter vorbehal-
tenen Eingreifens. — Form der Gegen-
zeichnung u. Vollziehung Anl. B § 9.
10) V. 23. Juli 79 Anlage B. —
Das Ministerium hat — wie die Reichs-
ämter in Beziehung zum Reichskanzler
(§ 3) — nur die Ausübung der über-