350 VI. Els.-Lothringen. 5. G. betr. Verfassung u. Verwaltung 4. Juli 79.
§. 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räthe des
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters,
die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter,
die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt.
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be-
stimmungen der §§. 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen
S. 479) u) Anwendung.
Sämmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes vom
23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479).
§. 7. Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landes-
gesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der
Reichsgesetzgebung können durch den Statthalter Kommissare in den Bundes-
rath abgeordnet werden, welche an dessen Berathungen über diese Angelegen-
heiten Theil nehmen.
§. S. Die in den §§. 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen be-
züglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es der
Zustimmung des Bundesraths, welche in §. 18 desselben Gesetzes, sowie in
§. 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und der
öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (Gesetzbl.
für Elsaß-Lothringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
§. 912). Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist zur
Begutachtung:
1. der Entwürfe zu Gesetzen,
2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen Ver-
ordnungen,
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen
werden.
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere,
insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden.
tragenen Befugnisse. Als ihr Träger raths — auf den ein Theil der früher
erscheint der Statthalter u. dessen Stell-
vertreter. Dieser kann jede Amtshand-
lung selbst vornehmen u. ist allein poli-
tisch verantwortlich. Eine Abweichung
tritt ein, wo — wie im Bergwesen
(Anl. B Anm. 4) u. Ersatzwesen (Nr. 6
Anm. 6) — der Statthalter die höhere
Instanz über dem Ministerium bildet.
11) Nr. IV 4 d. W.; verb. VI 1 Anm. 5.
12) Durch die Berathungen des Staats-
von dem französischen Conseil d’Etat
erfüllten Aufgaben übergegangen ist —
soll eine allseitige u. gründlichere Prüfung
der Entwürfe zu Gesetzen u. Verord-
nungen gesichert werden. Abs. 2 hat
die etwaige Ausgestaltung des Staats-
raths zum obersten Gerichtshofe für die
zur Zeit vom Kaiserlichen Rath (8 11) aus-
geübte Verwaltungsgerichtspflege (Anm. 1)
im Auge.