Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 5. G. betr. Verfassung u. Verwaltung 4. Juli 79. 351 
§. 10. Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statthalters 
aus folgenden Mitgliedern: 
1. dem Staatssekretär, 
2. den Unterstaatssekretären, 
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten 
der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte, 
4. acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. 
Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vor- 
schlag des Landesausschusses ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus 
Allerhöchstem Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. 
Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im Behinderungs- 
falle durch den Staatssekretär vertreten. 
Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Keiser festgestellt. 
§. 11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen 
(§. 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871)5) werden bis auf Weiteres in 
der Zahl von zehn durch Kaiserliche Verordnung ernannt:). 
§. 12. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf 
achtundfünfzig erhöht. 
Von den Mitgliedern werden vierunddreißig nach Maßgabe der in 
dem Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 getroffenen Bestimmungen 
durch die Bezirkstage, und zwar zehn durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, 
elf durch den Bezirkstag von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag des 
Unter-Elsaß gewählt. Die Wahl von Stellvertretern findet ferner nicht statt. 
§. 13. Von den übrigen vierundzwanzig Mitgliedern werden je eines 
in den Gemeinden Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar, zwanzig 
von den zwanzig Landkreisen, in den Kreisen Mühlhausen und Colmar 
unter Ausscheidung der gleichnamigen Stadtgemeinde, gewählt. 
§. 14. Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und 
Colmar werden von den Gemeinderäthen aus deren Mitte gewählt. 
Diie Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Ge- 
meinderäthe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 1000 Ein- 
wohnern einen Wahlmann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für 
je volle 1000 Einwohner mehr einen Wahlmann mehr wählen. 
Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben. 
Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier Wochen nach 
der Wahl der Wahlmänner vorgenommen. Wählbar zum Abgeordneten ist, 
wer das aktive Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat. 
§. 15. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten ge- 
schehen in geheimer Abstimmung auf drei Jahre. 
Das Recht des Wahlmannes sowie der von den Gemeinderäthen un- 
mittelbar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mitgliedschaft im Ge- 
meinderath.
	        
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