Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

352 VI. Elsf.-Lothringen. 5. G. betr. Verfassung u. Verwaltung 4. Juli 79. 
§. 16. In Gemeinden, deren Gemeinderath suspendirt oder aufgelöst 
ist, ruht das Wahlrecht. 
§. 17. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen 
werden durch Kaiserliche Verordnung getroffen 13). 
§. 18. Die nach §§. 13 bis 17 gewählten Abgeordneten haben, inso- 
fern sie noch nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in den Landesausschuß 
den gleichen Eid zu leisten, wie die Mitglieder der Bezirkstage. Die Aus- 
übung des Mandats wird durch die Leistung des Eides bedingt. 
§. 19. Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen oder auflösen. 
Die Auflösung des Landesausschusses zieht die Auflösung der Bezirks- 
tage nach sich. 
Die Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben in einem solchen Falle 
innerhalb dreier Monate, die Neuwahlen zu dem Landesausschuß innerhalb 
sechs Monaten nach dem Tage der Auflösungsverordnung stattzufinden. 
§. 20. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu deren Vertretung 
abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen des Landes- 
ausschusses sowie in dessen Abtheilungen und Kommissionen gegenwärtig zu 
sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 
§. 21. Der Landesausschuß erhält das Recht, innerhalb des Bereiches 
der Landesgesetzgebung Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen 
dem Ministerium zu überweisen. 
Im Uebrigen bleiben die in dem Gesetze, betreffend die Landesgesetz- 
gebung in Elsaß-Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491), 
sowie die im §. 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Reichsver- 
fassung in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (ebendaselbst S. 161) ge- 
troffenen Bestimmungen 4) in Geltung. 
§. 22. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen — Gesetz vom 3. Juli 
1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2) — wird vom Ministerium in 
Straßburg herausgegeben. Die im §. 2 des erwähnten Gesetzes bezeichnete 
vierzehntägige Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das 
betreffende Stück des Gesetzblattes in Straßburg ausgegeben worden ist. 
§. 23. Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt#3). 
13) V. 1. Okt. 79 Anlage C. 15) Der Zeitpunkt ist auf den 1. Okt. 
14) Nr. 4 u. 3 d. W. 79 bestimmt V. 23. Juli 79 (R. 281).
	        
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