Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

354 VI. 5. Anl. A V. betr. landesherrliche Befugnisse des Statthalters 4. Juli 79. 
gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handels- 
kammern; 
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung 
der Statuten derartiger Anstalten; 
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen- 
häusern; 
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar- 
kassen; 
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions- 
und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden 
sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer 
ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die An- 
gehörigen derselben; 
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und 
von Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der 
Statuten derartiger Gesellschaften; 
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr- 
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von 
israelitischen Konsistorial= und Rabbinatsbezirken; 
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten; 
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von 
Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen; 
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und 
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit 
dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden; 
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen; 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne; 
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff= oder flößbar 
anzusehen sind; 
die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Ge- 
wässern und die Erlaubniß, aus denselben Wasser abzu- 
leiten; 
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie 
die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunst- 
bauten; 
die Vertheilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirth- 
schaft an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen; 
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechti- 
gungen in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrund- 
stücken abgelöst werden;
	        
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