354 VI. 5. Anl. A V. betr. landesherrliche Befugnisse des Statthalters 4. Juli 79.
gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handels-
kammern;
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung
der Statuten derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen-
häusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar-
kassen;
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions-
und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden
sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer
ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die An-
gehörigen derselben;
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und
von Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der
Statuten derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr-
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von
israelitischen Konsistorial= und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von
Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen;
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit
dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen;
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff= oder flößbar
anzusehen sind;
die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Ge-
wässern und die Erlaubniß, aus denselben Wasser abzu-
leiten;
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie
die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunst-
bauten;
die Vertheilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirth-
schaft an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen;
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechti-
gungen in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrund-
stücken abgelöst werden;