Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. 5. Anl. A V. betr. landesherrliche Befugnisse des Statthalters 4. Juli 79. 355 
die Festsetzung des Meist= und Mindestbetrages des für den Besuch 
der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes; 
die Ermächtigung zu Namensänderungen; 
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, 
über die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige 
Ehrenbezeigungen Beschluß zu fassen; 
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathe- 
dralkirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen. 
2. Die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richter- 
liches Urtheil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, 
und die Befugniß zur Gewährung der Rehabilitation; 
die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen, 
zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderun- 
gen sowie die Befugniß zur Genehmigung nachträglicher Abände- 
rung für den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener 
Verträge; 
die Befugniß zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier 
Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des §. 488 
der Strafprozeßordnung. 
3. Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren 
Beigeordneten; 
die Ernennung der Gemeinderechner; 
die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger 
Unterstützung; 
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für 
die Austrocknung von Sümpfen und ähnliche Arbeiten von öffent- 
lichem Interesse; 
die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes 
vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Ge- 
nehmigung der Abberufung von solchen Aemtern; 
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestan- 
tischer Pfarrer; 
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestan- 
tischen Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der 
Kirche Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen 
der weltlichen Inspektoren; 
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Aemtern des 
israelitischen Kultus. 
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befug- 
nisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Ent- 
schließungen einzuholen.
	        
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