VI. 5. Anl. A V. betr. landesherrliche Befugnisse des Statthalters 4. Juli 79. 355
die Festsetzung des Meist= und Mindestbetrages des für den Besuch
der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes;
die Ermächtigung zu Namensänderungen;
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen,
über die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige
Ehrenbezeigungen Beschluß zu fassen;
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathe-
dralkirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen.
2. Die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richter-
liches Urtheil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind,
und die Befugniß zur Gewährung der Rehabilitation;
die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen,
zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderun-
gen sowie die Befugniß zur Genehmigung nachträglicher Abände-
rung für den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener
Verträge;
die Befugniß zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier
Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des §. 488
der Strafprozeßordnung.
3. Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren
Beigeordneten;
die Ernennung der Gemeinderechner;
die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger
Unterstützung;
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für
die Austrocknung von Sümpfen und ähnliche Arbeiten von öffent-
lichem Interesse;
die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes
vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Ge-
nehmigung der Abberufung von solchen Aemtern;
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestan-
tischer Pfarrer;
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestan-
tischen Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der
Kirche Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen
der weltlichen Inspektoren;
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Aemtern des
israelitischen Kultus.
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befug-
nisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Ent-
schließungen einzuholen.