24 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur
Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken
als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen-
beamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des
Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landes-
herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt 11).
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung nicht
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Art. 51 113).
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48. bis 51.
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus-
schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter
gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische
Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen=
verkehrs mit dem Auslande zutcs), ausgenommen den eigenen unmittelbaren
Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Be-
stimmung im Artikel 49. des Postvertrages vom 23. November 1867.
bewendet 116).
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele-
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
114) Nr. IV 4 Anm. 5 d. W. berg u. Baden 23. Nov. 67 (36l. 41)
soll beim Abschlusse neuer Verträge mit
115) Art. 51, der den Einzelstaaten
einen ihrem seitherigen durchschnittlichen
Ueberschusse entsprechenden Antheil an
den Gesammtüberschüssen für die ersten
acht Jahre zuwies, hat keine praktische
Bedeutung mehr.
116) Nach dem aufrecht erhaltenen
Art. 49 des Post Vir. zwischen dem
Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem-
auswärtigen Regierungen ein gemein-
schaftliches Vorgehen angestrebt u. jede
einem vertragsschließenden Staate zuer-
kannte Erleichterung auch für die übri-
gen ausbedungen werden; Portoherab=
setzungen, die nicht unter das Porto im
Inlande herabgehen, sollen für alle Theil-
nehmer verbindlich sein.