Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. B V. betr. das Ministerium 23. Juli 79. 357 
7. das Medizinalwesen), 
8. die Landesstatistik, 
9. das Armenwesen und die Wohlthätigkeitsanstalten, 
die Gefängissverwaltung; 
B. die Kultusangelegenheiten und das Unterrichtswesen2). 
§. 3. In den Geschäftsbereich der II. Abtheilung fallen: 
A. sämmtliche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere: 
1. die Oberaufsicht über die gesammte Civil= und Strafrechtspflege, 
über die Beurkundung der Personenstandsverhältnisse und über 
die Strafvollstreckung, 
die Bearbeitung von Begnadigungssachen, Rehabilitationen und 
Auslieferungssachen, 
die Ertheilung der Dispense von Ehehindernissen, 
das juristische Prüfungswesen, 
. die Gefängnißverwaltung:2); 
B. die Abgabe von Rechtsgutachten, welche vom Statthalter oder vom 
Staatssekretär erfordert werden; 
C. die Kultusangelegenheiten?). 
§. 4. Zur III. Abtheilung gehören: 
A. 1. die Finanzangelegenheiten, insbesondere: 
a) die oberste Leitung der Verwaltung der Steuern und Gefälle 
und aller sonstigen Staatseinnahmen, 
b) das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen der Staatsverwaltung, 
c) das Staatsschuldenwesen, 
d) die Verfügung über Staatsausgaben, welche nicht für die den 
Abtheilungen I, II und IV überwiesenen Geschäftszweige etats- 
mäßig vorgesehen sind; 
2. die Mitwirkung 
a) in den Angelegenheiten, welche das Etats-, Rechnungs= und 
Schuldenwesen der Bezirke, Kreise, Gemeinden und Stiftungen 
betreffen, 
b) bei Ausgaben in den Ressorts der anderen Abtheilungen, 
welche über den Etat oder außerhalb desselben geleistet werden 
sollen, 
Jc) bei Pensionirungen von Beamten und bei Bearbeitung aller 
Personalien von Beamten, soweit das Finanzinteresse dabei in 
Frage kommt; 
drde s 
Min. bildet die Oberbergbehörde Berg G. 5) Beiräthe bilden die Aerztekammern 
16. Dez. 73 (GB. 397) § 166, über der G. 5. u. der Apothekerrath G. 14. Juli 
der Statthalter als oberste Bergbehörde 98 (GB. 61 u. 69). 
die höhere Instanz ist das. § 167.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.