Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

358 VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. B V. betr. das Ministerium 23. Juli 79. 
B. die Verwaltung der Forsten und anderen Staatsgüter, soweit letztere 
nicht einzelnen Ressorts besonders überwiesen sind; 
das Kataster- und Vermessungswesen; 
das Meliorationswesen; 
die Angelegenheiten, die auf die Pflege von Handel und 
Gewerbe Bezug haben; 
F. das Bergwesen?. 
§. 5. Der IV. Abtheilung fallen zu: 
A. die landwirthschaftlichen Angelegenheiten mit Ausnahme 
des Meliorationswesens; 
B. das gesammte Wasser-, Wege= und Hochbauwesen mit Aus- 
nahme der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen be- 
züglichen Angelegenheitent). 
§. 6. Berühren Angelegenheiten die Interessen mehrerer Ressorts, so 
werden sie von den betreffenden Abtheilungen gemeinschaftlich bearbeitet. 
§. 7. Der Staatssekretär hat die Leitung der Geschäfte des Mini- 
steriums zu überwachen und dafür zu sorgen, daß dieselben regelmäßig und 
nach übereinstimmenden Grundsätzen geführt werden. 
Er bestimmt, welcher Abtheilung die Bearbeitung einer Angelegenheit 
nach Maßgabe der §§. 1 bis 5 zufällt, sowie bei welchen Angelegenheiten 
die Mitwirkung mehrerer und welcher Abtheilungen einzutreten hat. 
Er theilt die Beamten des Ministeriums den Vorständen der Ab- 
theilungen zu und bestimmt über deren Versetzung innerhalb der Ab- 
theilungen. 
Er bestimmt die Sachen, welche zu seiner Kenntniß und Entscheidung 
gebracht werden sollen. Er ist berechtigt, sich die von ihm dazu bestimmten 
Angelegenheiten von dem Referenten unmittelbar oder in der Abtheilungs- 
sitzung vortragen zu lassen und gemeinschaftliche Vorträge der Abtheilungen 
unter seinem Vorsitz anzuordnen. 
Bestehen in anderen Angelegenheiten Meinungsverschiedenheiten zwischen 
den Vorständen der betheiligten Abtheilungen, so sind dieselben zu seiner 
Entscheidung zu bringen. 
§. 8. Dem Staatssekretär bleiben zur Bearbeitung vorbehalten: 
1. alle Angelegenheiten, welche das Verhältniß zum Reich betreffen, 
2. die Korrespondenz mit den obersten Reichsbehörden und dem 
Landesausschuß, 
3. die auf die Thätigkeit des Staatsraths bezüglichen Verfügungen 
und Anordnungen, 
4. die Instruktion der Kommissare beim Bundesrath und die Kor- 
respondenz mit denselben, 
5. die Personalien der Unterstaatssekretäre, Ministerialräthe und stän- 
digen Hülfsarbeiter des Ministeriums, 
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