Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. C V. betr. Wahlen z. Landesausschuß 1. Okt. 79. 361 
welcher ein äußeres unterscheidendes Kennzeichen nicht haben darf und 
derart zusammengefaltet sein muß, daß der auf ihm verzeichnete Name 
verdeckt wird. 
§. 5. Der Wahlvorsteher legt den ihm überreichten Stimmzettel un- 
eröffnet in das zu deren Aufnahme bestimmte Gefäß — die Wahlurne —, 
nachdem er vor Beginn der Wahl mit dem Beisitzer und Protokollführer 
davon Ueberzeugung genommen hat, daß dasselbe leer gewesen. 
Stimmzettel, welche den in §. 4 Absatz 1 angegebenen Bestimmungen 
nicht entsprechen, sind von dem Wahlvorsteher zurückzuweisen. 
§. 6. Der Protokollführer vermerkt den Namen jedes Gemeinderaths- 
mitgliedes, welches seine Stimme abgegeben hat. 
Nach Aufruf aller Mitglieder wird die Abstimmung für geschlossen 
erklärt. Nachdem dies geschehen ist, dürfen Stimmzettel nicht mehr ange- 
nommen werden. Die Zahl der demnächst aus der Urne zu nehmenden und 
uneröffnet zu zählenden Stimmzettel muß mit der Zahl der Mitglieder, 
welche ihre Stimme abgegeben haben, übereinstimmen. Fehlt es an dieser 
Uebereinstimmung, so ist die Wahlhandlung sofort zu wiederholen. 
§. 7. Die Eröffnung der Stimmzettel erfolgt durch den Wahlvor- 
steher. Derselbe verliest laut den Namen, welchen der Protokollführer unter 
Wiederholung des Namens in das Protokoll einträgt. Der Stimmzettel 
geht in die Hand des Beisitzers über, welcher die richtige Eintragung des 
Namens in das Protokoll kontrollirt. 
§. 8. Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft zu erkennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name 
einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats 
nicht in Anrechnung. » 
UberdieGültigkeiteinzelnerWahlstimmenentfcheidetvorläufigund 
unter Angabe von Gründen, welche im Protokolle kurz anzugeben sind, der 
Wahlvorsteher. 
8. 9. Die abgegebenen Stimmzettel werden dem Wahlprotokoll als 
Beilage hinzugefügt. Diejenigen Stimmzettel, über deren Gültigkeit eine 
vorläufige Entscheidung des Wahlvorstehers erfolgt ist, sind mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen und dem Protokolle beizuheften. 
§. 10. Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen die absolute 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sich vereinigt hat. Hat sich
	        
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