VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. C V. betr. Wahlen z. Landesausschuß 1. Okt. 79. 361
welcher ein äußeres unterscheidendes Kennzeichen nicht haben darf und
derart zusammengefaltet sein muß, daß der auf ihm verzeichnete Name
verdeckt wird.
§. 5. Der Wahlvorsteher legt den ihm überreichten Stimmzettel un-
eröffnet in das zu deren Aufnahme bestimmte Gefäß — die Wahlurne —,
nachdem er vor Beginn der Wahl mit dem Beisitzer und Protokollführer
davon Ueberzeugung genommen hat, daß dasselbe leer gewesen.
Stimmzettel, welche den in §. 4 Absatz 1 angegebenen Bestimmungen
nicht entsprechen, sind von dem Wahlvorsteher zurückzuweisen.
§. 6. Der Protokollführer vermerkt den Namen jedes Gemeinderaths-
mitgliedes, welches seine Stimme abgegeben hat.
Nach Aufruf aller Mitglieder wird die Abstimmung für geschlossen
erklärt. Nachdem dies geschehen ist, dürfen Stimmzettel nicht mehr ange-
nommen werden. Die Zahl der demnächst aus der Urne zu nehmenden und
uneröffnet zu zählenden Stimmzettel muß mit der Zahl der Mitglieder,
welche ihre Stimme abgegeben haben, übereinstimmen. Fehlt es an dieser
Uebereinstimmung, so ist die Wahlhandlung sofort zu wiederholen.
§. 7. Die Eröffnung der Stimmzettel erfolgt durch den Wahlvor-
steher. Derselbe verliest laut den Namen, welchen der Protokollführer unter
Wiederholung des Namens in das Protokoll einträgt. Der Stimmzettel
geht in die Hand des Beisitzers über, welcher die richtige Eintragung des
Namens in das Protokoll kontrollirt.
§. 8. Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit
einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name
einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats
nicht in Anrechnung. »
UberdieGültigkeiteinzelnerWahlstimmenentfcheidetvorläufigund
unter Angabe von Gründen, welche im Protokolle kurz anzugeben sind, der
Wahlvorsteher.
8. 9. Die abgegebenen Stimmzettel werden dem Wahlprotokoll als
Beilage hinzugefügt. Diejenigen Stimmzettel, über deren Gültigkeit eine
vorläufige Entscheidung des Wahlvorstehers erfolgt ist, sind mit fortlaufenden
Nummern zu versehen und dem Protokolle beizuheften.
§. 10. Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sich vereinigt hat. Hat sich