VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. C V. betr. Wahlen z. Landesausschuß 1. Okt. 79. 363
Die Wahl geschieht in jedem Kreise an dem Orte, nach welchem der
Kreis benannt ist, in dem von dem Wahlkommissar dazu bestimmten Lokale
und unter dessen Vorsitz.
§. 15. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur
Wahl der Abgeordneten ein.
Die Einladung kann mitttelst eingeschriebener Briefe oder mittelst Zu-
stellung erfolgen. Sie kann schon im Wahltermine für die Wahl der
Wahlmänner bewirkt werden, wenn der Gewählte anwesend und zur An-
nahme der Wahl bereit ist. Für diesen Fall sind dem Wahlvorsteher durch
den Wahlkommissar Einladungsschreiben in blanco zur Verfügung zu stellen.
Die Aushändigung derselben an die Wahlmänner ist in dem Wahlprotokoll
zu bescheinigen.
§. 16. Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahlkommissar
feststellt, welche Wahlmänner anwesend sind, und aus der Zahl derselben
einen Beisitzer und Protokollführer beruft. Die Wahl wird sodann nach den
Bestimmungen vorgenommen, welche in den §§. 4 bis 10 über die Wahl
der Wahlmänner gegeben und in sinngemäßer Weise anzuwenden sind.
§. 17. Auf die Wahl der Abgeordneten, welche die Gemeinderäthe
unmittelbar aus ihrer Mitte zu wählen haben (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes
vom 4. Juli 1879), finden die in den §§. 3 bis 10 getroffenen Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
§. 18. Der gewählte Abgeordnete ist durch den Wahlkommissar, be-
ziehungsweise wenn die Wahl unmittelbar durch den Gemeinderath erfolgt,
durch den Wahlvorsteher von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß zu
setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der
Erklärung binnen fünf Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt
als Ablehnung.
Erfolgt die Ablehnung vor Schluß des Wahltermines, so hat der
Wahlkommissar sofort eine neue Wahl vorzunehmen. Andernfalls wird durch
den Staatssekretär ein neuer Wahltermin anberaumt.
Hat der gewählte Abgeordnete die Wahl angenommen, so sind die
Wahlakten mit der Annahmeerklärung ohne Verzug an den Bezirkspräsidenten
einzusenden.
§. 19. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten
sind in derselben Weise anzubringen, wie Einsprüche gegen die Wahl eines
Abgeordneten zum Bezirkstage. Die Wahlprüfung erfolgt bis auf Weiteres
in dem für die Wahlen zu den Bezirkstagen vorgeschriebenen Verfahren.
Die Ungültigkeit der Wahl von Wahlmännern hat die Ungültigkeit
der Wahl des Abgeordneten nur dann zur Folge, wenn diesem nach Abzug
der ungültigen Wahlstimmen die nothwendige Stimmenzahl nicht mehr
verbleibt.