Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. C V. betr. Wahlen z. Landesausschuß 1. Okt. 79. 363 
Die Wahl geschieht in jedem Kreise an dem Orte, nach welchem der 
Kreis benannt ist, in dem von dem Wahlkommissar dazu bestimmten Lokale 
und unter dessen Vorsitz. 
§. 15. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur 
Wahl der Abgeordneten ein. 
Die Einladung kann mitttelst eingeschriebener Briefe oder mittelst Zu- 
stellung erfolgen. Sie kann schon im Wahltermine für die Wahl der 
Wahlmänner bewirkt werden, wenn der Gewählte anwesend und zur An- 
nahme der Wahl bereit ist. Für diesen Fall sind dem Wahlvorsteher durch 
den Wahlkommissar Einladungsschreiben in blanco zur Verfügung zu stellen. 
Die Aushändigung derselben an die Wahlmänner ist in dem Wahlprotokoll 
zu bescheinigen. 
§. 16. Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahlkommissar 
feststellt, welche Wahlmänner anwesend sind, und aus der Zahl derselben 
einen Beisitzer und Protokollführer beruft. Die Wahl wird sodann nach den 
Bestimmungen vorgenommen, welche in den §§. 4 bis 10 über die Wahl 
der Wahlmänner gegeben und in sinngemäßer Weise anzuwenden sind. 
§. 17. Auf die Wahl der Abgeordneten, welche die Gemeinderäthe 
unmittelbar aus ihrer Mitte zu wählen haben (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 4. Juli 1879), finden die in den §§. 3 bis 10 getroffenen Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
§. 18. Der gewählte Abgeordnete ist durch den Wahlkommissar, be- 
ziehungsweise wenn die Wahl unmittelbar durch den Gemeinderath erfolgt, 
durch den Wahlvorsteher von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß zu 
setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der 
Erklärung binnen fünf Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt 
als Ablehnung. 
Erfolgt die Ablehnung vor Schluß des Wahltermines, so hat der 
Wahlkommissar sofort eine neue Wahl vorzunehmen. Andernfalls wird durch 
den Staatssekretär ein neuer Wahltermin anberaumt. 
Hat der gewählte Abgeordnete die Wahl angenommen, so sind die 
Wahlakten mit der Annahmeerklärung ohne Verzug an den Bezirkspräsidenten 
einzusenden. 
§. 19. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten 
sind in derselben Weise anzubringen, wie Einsprüche gegen die Wahl eines 
Abgeordneten zum Bezirkstage. Die Wahlprüfung erfolgt bis auf Weiteres 
in dem für die Wahlen zu den Bezirkstagen vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Ungültigkeit der Wahl von Wahlmännern hat die Ungültigkeit 
der Wahl des Abgeordneten nur dann zur Folge, wenn diesem nach Abzug 
der ungültigen Wahlstimmen die nothwendige Stimmenzahl nicht mehr 
verbleibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.