Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

364 VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 
Wird die Wahl für ungültig erklärt, so beraumt der Staatssekretär 
eine Neuwahl an. 
§. 20. Wird vor Ablauf der dreijährigen Wahldauer das Mandat 
eines Abgeordneten erledigt, so ordnet der Staatssekretär eine Neuwahl an. 
Der Neuwahl von Wahlmännern bedarf es in diesem Falle nur insoweit, 
als deren Wahl bei Prüfung der früheren Abgeordnetenwahl für ungültig 
erklärt wurde und insoweit als einzelne Wahlmänner aus sonstigen Gründen 
ausgeschieden sind. 
§. 21. Während der Wahlhandlungen dürfen weder Diskussionen 
noch anderweite Verhandlungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten oder 
Beschlüsse der Versammlung gefaßt werden. 
§. 22. Das Amt ein Wahlmannes ist ein Ehrenamt, für dessen 
Wahrnehmung eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann. Die 
durch die Wahlen entstehenden sächlichen Kosten fallen der Landeskasse 
zur Last. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baden--Baden, den 1. Oktober 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Freiherr v. Manteuffel. 
6. Gesetz, betreffend die Einrichtung der Verwaltung. 
Vom 30. Dezember 1871. (GB. 49)1). 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
§. 1. [Territoriale Verwaltungseintheilung. Bezirke.] Elsaß- 
Lothringen wird in drei Verwaltungsbezirke getheilt: 
1. den Bezirk Unter-Elsaß, welcher das frühere Departement Nieder- 
Rhein und die zu Deutschland gehörenden Theile der Kantone 
Schirmeck und Saales umfaßt; 
2. den Bezirk Ober-Elsaß, welcher das frühere Departement Ober- 
Rhein begreift, soweit dasselbe zu Deutschland gehört; 
1) Das G., das über die Eintheilung daß an Stelle des Reichskanzlers u. des 
der Verwaltungsbezirke (§ 1—3) u. die Oberpräsidenten in seiner Zuständigkeit 
Einrichtung u. Zuständigkeit der Landes-, nach § 10 der Statthalter u. an Stelle 
Bezirks= u. Kreisbehörden (§4—20) Be= des Oberpräsidenten in den sonstigen 
stimmung trifft, ist bezüglich der Landes= Geschäften das Ministerium für Elsaß- 
behörden dadurch erheblich abgeändert, Lothringen getreten ist Nr. 5 6 2u. 34d. W.
	        
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