VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 367
scheidung stattfindet, zu entscheiden oder die Entscheidung des Statthalterst)
herbeizuführen.
Es liegt ihm ob, für die Aufstellung des jährlich im Wege der Gesetz-
gebung festzustellenden Etats für die Einnahmen und Ausgaben des Landes
zu sorgen und denselben vor Beginn des Etatsjahres dem Statthaltert)
vorzulegen ).
§. 6. Zur unmittelbaren Verwaltung werden dem Ministeriumt)
überwiesen :
1. alle nicht dem Statthalteri) vorbehaltenen Angelegenheiten,
welche mehrere Bezirke betreffen und eine örtliche Trennung nach
Grenzen der Bezirke nicht zulassen;
2. alle öffentlichen Anstalten, welche für mehrere Bezirke bestimmt sind;
3. die Strombauten des Rheines und der Mosel, sowie der Schiff-
fahrts-Kanäle, soweit letztere nicht durch den Statthaltert) den
Bezirksbehörden zugewiesen werden);
4. alle Angelegenheiten, welche das Ressort oder das Interesse der
Militär= und Civilbehörden gemeinsam betreffen und militärischer
Seits zur Kompetenz des kommandirenden Generals gehörens).
Außerdem können ihm durch den Statthalteri) die Befugnisse ganz
oder theilweise übertragen werden, welche nach den in Geltung stehenden
französischen Gesetzen von den Ministerien auszuüben waren.
S. 7. Dem Oberpräsidenten wird die erforderliche Anzahl von
Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen
Anweisungen führent).
§. S. [Kaiserlicher Rath.] Zur Wahrnehmung der durch die
Gesetze dem Staatsrath zugewiesenen Verrichtungen, soweit dieselben die
Rekurse gegen Entscheidungen der Bezirksräthe (§. 13) in streitigen Sachen
betreffen, bilden zehn durch Kaiserliche Verordnung ernannte Mit-
glieder des Ministeriums') ein Kollegium mit dem Namen „HKaiserlicher
Nath in Elsaß-Lothringen“.
An den Entscheidungen müssen mindestens fünf Stimmende Theil
nehmen.
Die Entscheidungen sind endgültig.
3) Der Etat wird vom Statthalter
festgestellt u. gelangt mit Ermächtigung
des Kaisers durch den Bundesrath an
den Landesausschuß zur Ertheilung der
Zustimmung Nr. 4 § 1 d. W.
4) Bergwesen Nr. 5 Anl. B Anm. 4.
5) Die Wasserbauverwaltung umfaßt
die Schifffahrt, Flößerei u. das Wasser-
bauwesen an schiffbaren Flüssen u. Ka-
nälen u. steht unter der Abth. des Innern
§ 16, während die Meliorationsverwal-
tung der Finanzabtheilung untersteht.
6) In Ersatzangelegenheiten bildet das
Ministerium, Abth. des Innern mit den
kommandirenden Generalen die zweite
Instanz Wehr O. (Nr. I 2 Anm. 132)
§ 23 Abs. 3w u. der Statthalter mit dem
preußischen Kriegsminister die Ministerial-
instanz das. § 22 Abs. 2w.
7) Nr. 5 § 11 d. W.