Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

368 VI. Elf.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 
Der Staatssekretärs) führt den Vorsitz, ist aber befugt, sich ver- 
treten zu lassen. Der Vorsitzende hat im Falle der Stimmengleichheit die 
entscheidende Stimme. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Im Uebrigen werden der Geschäfts- 
gang bei dem Kaiserlichen Rath, die Grundsätze über die Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft, die Bedingungen der Zulassung zur Vertretung der 
Parteien, und der Tarif der Kosten vom Reichskanzler festgesetzt). 
§. 9. Ueber „Rekurse wegen Mißbrauchs“ in kirchlichen Angelegen- 
heiten — recours comme d'abus — welche durch das die Organisation 
der Kulte betreffende Gesetz vom 18. Germinal Jahres X. (8. April 1802) 
und die dasselbe ergänzenden Gesetze dem Staatsrathe übertragen sind, ent- 
scheidet an Stelle des Staatsrathes der Bundesrath nach Vernehmung 
seines Ausschusses für Justizwesen. 
Wegen Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den richterlichen 
und den Verwaltungsbehörden bleibt besondere Anordnung vorbehaltent0). 
Die Verwaltungsfunktionen des Staatsrathes, soweit sie durch Gesetz 
nicht anderen Behörden übertragen werden, nimmt das Ministeriumt) 
wahrt1). 
§. 10. Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Statt- 
haltert) ermächtigt, alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur 
Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondere befugt, 
innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes diejenigen Gewalten aus- 
zuüben, welche der §. 9 des Gesetzes vom 9. August 1849 (Bulletin des lois 
Nr. 1511) der Militärbehörde für den Fall des Belagerungszustandes zu- 
weist. Von den erlassenen Verfügungen ist dem Reichskanzler ohne Verzug 
Anzeige zu machen. 
Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung der vor- 
bezeichneten Maßnahmen ist das Ministeriumlt) berechtigt, die in Elsaß- 
Lothringen stehenden Truppen zu requiriren 12). 
§. 11. [Bezirkspräsidenten.] An der Spitze der Verwaltung jedes 
Bezirkes steht ein Bezirkspräsident. Derselbe übt die Befugnisse aus, welche 
bisher dem Präfekten zugestanden haben13). Durch Verfügung des Reichs- 
8) An Stelle des Oberpräsidenten ge- 
treten V. 89 (folg. Anm.) § 1. 
9) V. 23. März 89 (GB. 35). 
10) Besondere Anordnung ist nicht er- 
gangen; die Gerichte entscheiden deßhalb 
gem. GV. §& 17 Abs. 1 über die Zu- 
lässigkeit des Rechtswegs. 
11) Die Vorschrift hat, nachdem die 
wichtigsten Aufgaben des französischen 
Staatsraths theils auf den Kaiserlichen 
Rath (8§ 8), theils auf den neugebildeten 
Staatsrath (Nr. 5 § 9) übergegangen 
sind, keine wesentliche Bedeutung mehr. 
  
12) Nach RVerf. Art. 66 Abs. 2 dürfen 
die Landesherren zu polizeilichen Zwecken 
nicht bloß die eigenen, sondern auch alle 
andern im Lande dislocirten Truppen 
requiriren. 
13) Diese Zuständigkeit, die sich über 
alle nicht besonderen Behörden über- 
wiesenen Geschäfte erstreckt, ist wesentlich 
eingeschränkt, indem: 
a) mehrere Gebiete auf andere Be- 
hörden übertragen sind, wie die 
Verwaltung der direkten Steuern 
Anm. 14 u. der Zölle u. indirekten
	        
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