VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 369
kanzlers können ihm Befugnisse übertragen werden, welche nach den be—
stehenden Gesetzen den Ministerien zustehen. Der Bezirkspräsident des Unter-
Elsaß hat seinen Amtssitz in Straßburg, der des Ober-Elsaß in Colmar,
der von Lothringen in Metz.
Dem Bezirkspräsidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen
und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen
bearbeiten.
Unter seiner Leitung führt ein Steuerdirektor die Verwaltung der
direkten Steuern und des Katasterwesens des Bezirks.
direktor ist befugt,
Der Steuer-
im Falle der Meinungsverschiedenheit über An-
gelegenheiten seines Ressorts mit dem Bezirkspräsidenten die Ent-
scheidung des Oberpräsidenten einzuholen.
Den Bezirkspräsidenten steht die Bestimmung zu, was bis zum
Eingang der Entscheidung geschehen sollu#).
Der Bezirkspräsident regelt seine Stellvertretung für Behinderungsfälle
mit Genehmigung des Ministeriumst).
S. 12.
[Verwaltung der direkten Steuern.]
Dem Steuer-
direktor werden die Befugnisse übertragen, welche nach den bestehenden
Gesetzen dem Departementaldirektor der direkten Steuern zustehen.
Unter
seiner Aufsicht leitet ein Kataster-Inspektor das Katasterwesen des Bezirks1.
Zur Beaufsichtigung der Steuererheber und der Katasterführung wird
für jeden Kreis ein Kreis-Steuerkontrolleur mit dem erforderlichen Hülfs-
personal bestellt.
Der Geschäftskreis der Steuererheber, sowie der Umfang der Hebungs-
bezirke wird durch das Ministeriumt) festgestellt.
S. 13.
Steuern § 17, die Wasserbauver-
waltung Anm. 5, das Bergwesen
Nr. 5 Anl. B Anm. 4, die Straf-
anstalten, Untersuchungs= u. Bezirks-
gefängnisse, die vom Min. verwaltet
werden V. 19. April 86 (GB. 59),
b) auf andern Gebieten durch Erwei-
terung der Zuständigkeit der Kreis-
direktoren die Bezirkspräsidenten aus
der Verwaltungs= zur Berufungs-
instanz geworden sind Anm. 17.
Elementarschulwesen § 15. — Die Ver-
waltung der Staats-, Gemeinde= u. An-
staltsforsten, die durch G. 30. Dez. 71
(GB. 57) den preußischen Grundsätzen
entsprechend eingerichtet wurde, gehört
als besondere Abth. zum Geschäftskreise
des Bezirkspräsidenten.— Wahrnehmung
der Kreisdirektorengeschäfte § 14 Abfs. 2.
— Zur Vertretung der Bezirke bestehen
Bezirkstage, deren Wirksamkeit sich
J.
[Bezirksräthe.!]
An Stelle des Präfekturrathes 15) tritt
jedoch auf Abgabe von Gutachten, Kund-
gabe von Wünschen, Vertheilung u. Be-
willigung von Abgaben u. auf einzelne
Handlungen der Vermögensverwaltung
beschränkt G. 24. Jan. 73 (GB. 18) u.
15. Juli 96 (GB. 65).
14) § 11 Abf. 3 u. 4 sind bedeutungs-
los, nachdem für das Reichsland eine
einzige dem Min. unmittelbar unterstellte
Direktion der direkten Steuern gebildet
ist V. 27. Feb. 84 (GB. 2) u. 30. März
96 (GB. 5) § 12. Dem Steuerdirektor
liegt die Leitung der Katasterbereinigungs-
arbeiten ob G. 25. März 91 (GB. 5) § 11.
15) Der Geschältskrei umfaßte die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit über bestimmte
Angelegenheiten (contentieux) u. ein-
zelne Verwaltungshandlungen und ist
durch die deutsche Gesetzgebung mehrfach
geändert worden.
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