Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

370 VI. Elf.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 
eine kollegialische Behörde, welche aus dem Bezirkspräsidenten und den ihm 
beigegebenen Räthen einschließlich des Steuerdirektors und14) des Ober- 
forstmeisters (Gesetz, betr. die Einrichtung der Forstverwaltung vom 30. De- 
zember 1871 §F. 2) besteht und den Namen „Kaiserlicher Bezirksrath“ führt. 
Der Bezirkspräsident führt den Vorsitz in demselben, ist aber befugt, 
sich vertreten zu lassen. 
An den Beschlüssen müssen mindestens drei Mitglieder, den Vor- 
sitzenden eingerechnet, Theil nehmen. Bei Entscheidungen über streitige 
Sachen giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
Die Sitzungen der Bezirksräthe sind öffentlich bei Verhandlung aller 
Angelegenheiten, in welchen bisher vor den Präfekturräthen öffentlich ver- 
handelt wurde. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Bezirksräthen, das 
Verfahren bei den Verhandlungen vor denselben, die Wahrnehmung der 
Verrichtungen der Staatsanwaltschaft, die Frist und Form für Einlegung 
des Rekurses gegen ergangene Entscheidungen und der Kostentarif durch den 
Reichskanzler geordnet). 
§. 14. [Kreisdirektoren.] Der Verwaltung jedes Kreises steht ein 
Kreisdirektor vor, welchem das erforderliche Hülfspersonal, darunter ein zu 
seiner Vertretung befähigter Beamter, beigegeben wird. 
In den Stadtkreisen Straßburg und Metz nimmt der Bezirkspräsident 
die Befugnisse des Kreisdirektors wahr; die Polizei, soweit sie nicht nach der 
Bestimmung des Ministeriumsl) der Gemeindeverwaltung überlassen wird, 
wird durch einen Polizeidirektor unter der Aufsicht des Bezirkspräsidenten 
verwaltet. 
Auch in der Stadt Mülhausen ist für die Verwaltung der Polizei 
in dem vorbezeichneten Umfange ein Polizeidirektor zu bestellen, dessen 
Funktionen dem Kreisdirektor übertragen werden können5). 
Die Kreisdirektoren üben die Befugnisse aus, welche durch die be- 
stehenden Gesetze den Unterpräfekten übertragen sind. Sie haben ihren 
Amtssitz an dem Orte, nach welchem der Kreis benannt ist. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, ihnen Befugnisse zu übertragen, 
welche das Gesetz gegenwärtig den Bezirksbehörden zuweistu). 
§. 15. [Unterrichtswesen.] In der Unterrichtsverwaltung übt 
16) Das letztere ist geschehen. G. 75) u. der Polizei eine selbständige 
17) Die nur beschränkte Zuständigkeit Entscheidung eingeräumt V. 20. Sept.73 
der Unterpräfekten ist auf Grund dieser (GB. 251) u. 28. Aug. 75 (GB. 172). 
Bestimmung erheblich erweitert u. den — Von den zur Vertretung der Kreise 
Kreisdirektoren insbesondere auf den Ge= berufenen Kreistagen gilt das über 
bieten des Gemeindewesens (Gem O. die Bezirkstage (Anm. 13) Gesagte. 
5. Juni 95 GB. 58, erg. G. 7. Juli 97 
 
	        
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