372 VI. Elf.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71.
S. 19. (Bezirkshauptkassen. Landeshauptkasse.20] An dem
Amtssitze jedes Bezirkspräsidenten besteht unter dessen Aufsicht eine
Bezirkshauptkasse, welcher ein Landrentmeister vorsteht.
In die Landeshauptkasse fließen sämmtliche dem Staate zukommende
Einnahmen der Bezirke, soweit deren Vereinnahmung nicht anderen Kassen
überwiesen ist.
Sie leistet und verrechnet sämmtliche Zahlungen der Bezirke auf An-
weisung der zuständigen Direktivbehörde, sowie diejenigen der Gemeinden und
Korporationen, in Betreff deren die Anweisung dem Bezirkspräsidenten ge-
setzlich zusteht oder übertragen wird.
Mit der Bezirkshauptkasse zu Strassburg ist die Landeshauptkasse
für Elsass-Lothringen verbunden. Sie sammelt die Einnahmen des Landes
bezw. die Ueberschüsse der Bezirkshauptkassen und leistet und verrechnet
ihre Zahlungen auf Anweisung des Ministeriumsl).
Der Geschäftsgang bei den Kassen wird vom Statthaltert) geregelt.
S. 20. Die Kontrolle des gesammten Landeshaushalts durch
Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Aus-
gaben wird für die Jahre 1871 und 1872 von dem Rechnungshofe des
Deutschen Reichs geführtoel). Die für diesen Rechnungshof nach dem Gesetz
vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 344) geltenden Bestimmungen
finden auch bezüglich der Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
Anwendung2).
Die Rechnungen sämmtlicher Empfänger von Gemeinde= und Korpora-
tionsgeldern werden von den Bezirksräthen in letzter Instanz geprüft und
festgestellt. Gegen die Entscheidungen derselben findet der Rekurs an den
Kaiserlichen Rath in denselben Fällen statt, in welchen er nach den bestehenden
Gesetzen gegen die Entscheidungen des Rechnungshofes an den Staatsrath
gegangen ist3).
§. 21. [Berufung und Anstellung der Beamten.] Die oberen
Verwaltungsbeamten mit Einschluß der bei dem Ministeriumt), den
Bezirkspräsidenten, und den Direktivbehörden etatsmäßig angestellten Räthe,
sowie die Kreisdirektoren, Polizeidirektoren und Landrentmeister werden
von Uns ernannt. Die Ernennung der Kataster-Inspektoren, Enregistrements-
Inspektoren, Hypothekenbewahrer, der Ober-Zollinspektoren, der Mitglieder
20) Die früheren Bezirkshauptkassen
sind aufgehoben und ihre Geschäfte auf
die Landeshauptkasse in Straßburg über-
gegangen V. 19. März 82 (GB. 57).
21!) Uebergangsbestimmung. Wegen
der Folgezeit Anm. 3.
22) Nr. V2 Anm. 2 d. W.
23) Die Gemeinderechnungen werden
von den Gemeinderäthen geprüft u. von
der Aufsichtsbehörde endgültig festgestellt,
falls der Gemeinderechner nicht innerhalb
2 Monaten Einspruch erhebt. Durch den
Einspruch geht die Entscheidung über
das Rechnungsverhältniß in seinem gan-
zen Umfange mit der Abs. 2 bezeichneten
Wirkung auf den Bezirksrath über
Gem O. (Anm. 17) § 68.