Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 27 
X. Konsulatwesen 123). 
Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht 
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes- 
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in 
ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes- 
konsuls aus 1#9). Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden 
aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt 
vollendet ist, dass die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundes- 
staaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes- 
rathe anerkannt wird 150). 
XI. Reichskriegswesen 13). 
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung 
dieser Pflicht nicht vertreten lassen 13). 
125) Ergänzung des Art. 47. — Zur 
Ausführungergingen Konsulats G. 8.Nov. 
67/B6 Bl. 137, RG.gem. Anm. 2), Kosten- 
u. Gebühren G. 1. Juli 72 (R#B. 245), 
erg. 5. Juni 95 (R. 417) u. gem. 
E. z. RVerf., Konsulargerichtsbarkeits- 
G. 7. Mai 00 (RB. 213). 
129) Die Befugniß des Reiches zur 
Anstellung der Konsuln ist — abweichend 
vom Gesandtschaftsrechte Art 11 Abs. 1 
— ausschließlich. Ein Bedürfniß zur 
Anstellung von Landeskonsuln liegt mit 
Rücksicht auf Art. 3 Abs. 6 nicht vor. 
Gleichwohl dürfen die Bundesstaaten 
auswärtige Konsuln bei sich empfangen 
und für ihr Gebiet mit dem Exequatur 
(Genehmigung der amtlichen Wirksam- 
keit) versehen Schlußprot. (Anm. 3) 
Nr. XII. 
130) Erledigt, nachdem alle Konsuln 
* Auslande vom Reiche angestellt 
ind. 
131) Der Uebergang des Landheeres 
auf das Reich (Art. 414) erfolgte nicht 
vollständig, wie der der Kriegsflotte 
(Anm. 117). Neben weitergehenden 
Vorbehalten für Bayern u. Württemberg 
(Schlußbest. zum XI. Abschnitt) blieben 
die Kontingente der Einzelstaaten, aus 
denen das Heer sich zusammensetzte, auf- 
recht erhalten. Die Kontingentshoheit, 
die außer den in Art. 63 Abs. 2 u. 5 u. 
  
Art. 66 aufgeführten Rechten auch die 
Militärverwaltung umfaßt (Anm. 133 
u. 62), ist jedoch gegen die Reichshoheit 
dadurch erheblich zurückgetreten, daß für 
Preußen u. Els.-Lothringen beide Ho- 
heiten in der Person des Kaisers zu- 
sammenfallen, während andere Kontin- 
gente durch Militärkonventionen (Art. 66 
Abs. 1) mehr oder weniger vollständig 
in dem preußischen Kontingente auf- 
gegangen sind. Das preußische Kriegs- 
ministerium führt auch die Verwaltung 
für das gesammte Reichsheer. Dazu 
kommt, daß das Heer seinen Aufwand 
aus Reichsmitteln erhält (Art. 58, 67), 
unter dem Befehle des Kaisers steht 
(Art. 63—65 u. 68), ausschließlich der 
Reichsgesetzgebung untersteht und in 
Einrichtung, Ausbildung u. Bewaffnung 
völlig einheitlich gestaltet ist (Art. 61 u. 
5 Abs. 2, insbes. Wehrpflicht 57 u. 59 
u. Friedensstärke 60). Ausführungs- 
gesetze Anm. 132, 137 u. 144. 
13:) Die Wehrpflicht umfaßt a) die 
— die Meldung u. Gestellung vor die 
Ersatzbehörden umfassende — Militair- 
pflicht, b) die in dem Heere (aktiv u. in 
der Reserve), der Landwehr u. Ersatz- 
reserve abzuleistende Dienstpflicht (Art. 
59 Abs. 1) u. c) die Landsturmpflicht. 
Dienstpflicht G. 9. Nov. 67 (BEl. 
131, RG. gem. Anm. 2) u. MilG.
	        
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