I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 27
X. Konsulatwesen 123).
Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes-
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in
ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes-
konsuls aus 1#9). Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden
aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt
vollendet ist, dass die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundes-
staaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes-
rathe anerkannt wird 150).
XI. Reichskriegswesen 13).
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen 13).
125) Ergänzung des Art. 47. — Zur
Ausführungergingen Konsulats G. 8.Nov.
67/B6 Bl. 137, RG.gem. Anm. 2), Kosten-
u. Gebühren G. 1. Juli 72 (R#B. 245),
erg. 5. Juni 95 (R. 417) u. gem.
E. z. RVerf., Konsulargerichtsbarkeits-
G. 7. Mai 00 (RB. 213).
129) Die Befugniß des Reiches zur
Anstellung der Konsuln ist — abweichend
vom Gesandtschaftsrechte Art 11 Abs. 1
— ausschließlich. Ein Bedürfniß zur
Anstellung von Landeskonsuln liegt mit
Rücksicht auf Art. 3 Abs. 6 nicht vor.
Gleichwohl dürfen die Bundesstaaten
auswärtige Konsuln bei sich empfangen
und für ihr Gebiet mit dem Exequatur
(Genehmigung der amtlichen Wirksam-
keit) versehen Schlußprot. (Anm. 3)
Nr. XII.
130) Erledigt, nachdem alle Konsuln
* Auslande vom Reiche angestellt
ind.
131) Der Uebergang des Landheeres
auf das Reich (Art. 414) erfolgte nicht
vollständig, wie der der Kriegsflotte
(Anm. 117). Neben weitergehenden
Vorbehalten für Bayern u. Württemberg
(Schlußbest. zum XI. Abschnitt) blieben
die Kontingente der Einzelstaaten, aus
denen das Heer sich zusammensetzte, auf-
recht erhalten. Die Kontingentshoheit,
die außer den in Art. 63 Abs. 2 u. 5 u.
Art. 66 aufgeführten Rechten auch die
Militärverwaltung umfaßt (Anm. 133
u. 62), ist jedoch gegen die Reichshoheit
dadurch erheblich zurückgetreten, daß für
Preußen u. Els.-Lothringen beide Ho-
heiten in der Person des Kaisers zu-
sammenfallen, während andere Kontin-
gente durch Militärkonventionen (Art. 66
Abs. 1) mehr oder weniger vollständig
in dem preußischen Kontingente auf-
gegangen sind. Das preußische Kriegs-
ministerium führt auch die Verwaltung
für das gesammte Reichsheer. Dazu
kommt, daß das Heer seinen Aufwand
aus Reichsmitteln erhält (Art. 58, 67),
unter dem Befehle des Kaisers steht
(Art. 63—65 u. 68), ausschließlich der
Reichsgesetzgebung untersteht und in
Einrichtung, Ausbildung u. Bewaffnung
völlig einheitlich gestaltet ist (Art. 61 u.
5 Abs. 2, insbes. Wehrpflicht 57 u. 59
u. Friedensstärke 60). Ausführungs-
gesetze Anm. 132, 137 u. 144.
13:) Die Wehrpflicht umfaßt a) die
— die Meldung u. Gestellung vor die
Ersatzbehörden umfassende — Militair-
pflicht, b) die in dem Heere (aktiv u. in
der Reserve), der Landwehr u. Ersatz-
reserve abzuleistende Dienstpflicht (Art.
59 Abs. 1) u. c) die Landsturmpflicht.
Dienstpflicht G. 9. Nov. 67 (BEl.
131, RG. gem. Anm. 2) u. MilG.