Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

28 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu 
tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten 
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind 133). Wo die gleiche Vertheilung der 
Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu 
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im 
Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre 
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 
28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten 
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — 
die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots 
und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in 
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten 
Aufgebots anis,). 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die- 
jenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der 
Landwehrmänner gelten 1 5). 
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird 
bis zum 31. Dezember 1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 
867. normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes- 
staaten gestellt. 
Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des 
Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt 186). 
2. Mai 74 (RGB. 45), beide erg. G. 
6. Mai 80 (das. 103), 11. Febr. 88 
(das. 11), 27. Jan. u. 8. Feb. 90 (das. 
7 u. 23), 3. Aug. 93 (das. 233) u. 2 
Gesetze 25. März 99 (das. 213, 215) 
zur Ausführung ergingen am 22. Nov. 
88 die Wehr O., die nach AE. 31. Jan. 
01 (CB. 24) mit Aenderungen neu er- 
scheint u. die sie in militärdienstlicher 
Beziehung ergänzende Heer O. Befreit 
sind die Mitglieder der regierenden u. 
der bevorrechteten standesherrlichen Fa- 
milien Kr DG. § 1. Strafe der Ver- 
letzung der Wehrpflicht StGB. § 140 bis 
143, Verfahren StpO. § 470—476. Die 
Mannschaften der Reserve, Landwehr u. 
Ersatzreserve bilden den Beurlaubten- 
stand; sie unterliegen der Kontrolle G. 
15. Feb. 75 (RGB. 65) u. haben im 
Falle der Einberufung Anspruch auf 
Unterstützung ihrer Familien G. 28. Feb. 
88 (REB. 59). 
133) Die Kontingente verwalten das 
Militärwesen in Vertretung u. auf Rech- 
  
nung des Reiches u. sind damit zur 
Vertretung des Militärfiskus befugt 
URer. 9. März 88 (XX 489). 
131) G. 11. Feb. 88 (RG#B. 11) Art. 1. 
(Der zweite Satz des Art. 59 Abf. 1 
wegen allmählicher Herabsetzung der 
Dienstpflicht in Staaten, die bisher 
längere Dienstpflicht hatten, ist veraltet.) 
— Die Vorschrift ist weiter dahin ge- 
ändert, daß bis 31. März 04 nur die 
Mannschaften der Kavallerie u. reitenden 
Feldartillerie 3, die übrigen Mann- 
schaften 2 Jahre bei der Fahne dienen 
u. daß erstere sowie die etwa freiwillig 
3 Jahre dienenden letzteren Mannschaften 
nur 3 Jahre in der Landwehr ersten 
Aufgebots verbleiben G. 3. Aug. 93 
(R#B. 233) Art. II, erg. G. 25. März 99 
(Rö. 213) Art. II. 
185) Nr. II 2 § 15 d. W. 
136) Die durchschnittliche Jahresstärke 
des Heeres im Frieden beträgt jetzt bis 
zum 31. März 1904 ausschließlich der 
Offiziere, Unteroffiziere, Aerzte, Mili-
	        
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