Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

30 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abge— 
ändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grund— 
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres 
zu Grunde gelegt. 
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers 
steht 141). 
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingents- 
herrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 112) r2c.) zu be- 
stimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegs- 
tüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, 
in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie 
in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem 
Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der 
Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der 
dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des 
Reichsheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen 
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preu- 
ßische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Ar- 
tikel 8. Nr. 1. bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, 
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen 133). 
Art. 64. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des 
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahnen- 
eid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, 
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs- 
  
  
141) Armeebefehle Anm. 69. Landes= die deutsche Kokarde AE.22. März 
112) Das Heer trägt jetzt neben der 97 (AB. Beil. zu Nr. 7).
	        
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