I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 31
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben er-
nannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den
Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu
machen 148).
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beför-
derung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller
Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets anzu-
legen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen
Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XIl. be-
antragt!¼).
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen,
ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kon-
tingente, mit der Einschränkung des Artikels 64 13). Sie sind Chefs aller
ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbun-
denen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder
Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publi-
kation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile be-
rührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß
ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppen-
theile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu
requiriren.
Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Um-
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu 13).
Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand er-
klären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkün-
digung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes
113) Nach den Militärkonventionen
(Art. 66 Abs. 1) ernennt der Kaiser alle
Offiziere. Ausgenommen sind Bayern
Anl. C, Württemberg Anl. D Art. 5 u.
Sachsen, wo die Ernennung der Höchst-
kommandirenden vom Kaiser auf Vor-
schlag des Königs, die der übrigen
Generale vom König im Einverständniß
mit dem Kaiser erfolgt Mil Konv. 7. Feb.
67 Art. 7.
1441) Beschränkungen des Grundeigen-
thums in der Nähe von Festungen
G. 21. Dez. 71 (RB. 459). — Die
Festungen stehen im Eigenthum des
Reiches G. 73 (Nr. V 3 d. W.) § 1 u.
(Verwendung entbehrlicher Theile) § 5
u. 7 Abs. 2. — Der aus der französi-
schen Kriegsentschädigung zur Umgestal-
tung u. Ausrüstung der Festungen aus-
geschiedene Festungsbaufonds (G. 30 Mai
73 R B. 123) ist verbraucht. — Bayern,
Anm. 147.
115) Württemberg Anl. D Art. 12 Abs. 1.