32 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.
(Gesetz-Samml. für 1851. S. 451 ff.) 116).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern
nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870.
(Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. §. 5., in Württemberg nach näherer
Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundes-
gesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung).
XII. Reichsfinanzen 148).
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letz-
terer wird vor Beginn des Etatsjahres 149) nach folgenden Grundsätzen durch
ein Gesetz festgestellt 150).
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen,
den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphen-
wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen 151). Insoweit dieselben durch
diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht
146) Nach diesem, durch V. 25. Juni
67 (GS. 921) Art. II H in die neuen
Provinzen eingeführten Gesetze kann der
Belagerungszustand nur für den
Fall eines Krieges oder Aufruhrs bei
dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verhängt werden. Entsprechen-
des G. für Elf.= othringen 30. Mai 92
(Re. 667). — In den in Kriegs-
zustand erklärten Gebieten geht die voll-
ziehende Gewalt auf die Militärbefehls=
haber über. Die für strafbare
Handlungen im Felde gegebenen Straf-
gesete (Kriegsgesetze) treten in Geltung
Mil StGB. (Anm. 137) § 92 u. die
Todesstrafe tritt an Stelle der lebens-
linglichen Zuchthausstrafe EwG. z. St GB.
84
1) Anlagen C u. D. — Auch be-
züglich der Festungen nimmt Bayern
eine selbstständige Stellung ein Anlage C
Nr. III u. (Ausführung) Schlußprot.
(Anm. 3) Nr. XIV; doch ist die Festung
Ulm mit Neuulm von Württemberg u.
Bayern vorbehaltlich der Souveränitäts-
u. Eigenthumsrechte als einheitlicher
Waffenplatz auf das Reich übertragen
Vtr. 16. Juni 74.
148) Das Nähere enthält Nr. V d. W.
119) Das Etatsjahr läuft vom 1. April
zum 31. März G. 29. Feb. 76 (R.
4 Els. -Vohringen G. 18. März 78
()
150) Die Vorschrift deckt sich mit der
der preuß. Vll. Art. 99. Da auch weiter
nur für die Ausgaben die Bewilligung
erfordert wird (Art. 71 Abs. 1), während
die ordentlichen Einnahmen dem Reiche
durch die Verfassung selbst zugewiesen
werden (Art. 70), so entspricht der Rechts-
zustand dem nach Vll. Art. 109 für
Preußen maßgebenden, wo die bestehen-
den Steuern bis zu ihrer gesetzlichen
Aufhebung fort zu erheben sind. Es be-
steht im Reiche wie in Preußen nur ein
Ausgabe-, kein Einnahmebewilligungs-
recht. Der Bewilligung bedürfen jedoch
außerordentliche Einnahmen aus An-
leihen Art. 73 u. Veräußerungen REigen-
thums G. (Nr. V 3) § 10 u. 11.
151) Art. 38 u. 49, ersterer mit der
Anm. 103 bezeichneten Einschränkung.
— Die Einnahmen erscheinen im Etat
nach Abzug der Verwaltungskosten
(Rettoetat); die Ueberweisungen aus den
Zöllen u. Steuern an die Bundesstaaten
(Anm. 103) werden jedoch in Ausgabe
gestellt.