Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

32 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
(Gesetz-Samml. für 1851. S. 451 ff.) 116). 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern 
nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. 
(Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. §. 5., in Württemberg nach näherer 
Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung). 
XII. Reichsfinanzen 148). 
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes 
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letz- 
terer wird vor Beginn des Etatsjahres 149) nach folgenden Grundsätzen durch 
ein Gesetz festgestellt 150). 
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, 
den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphen- 
wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen 151). Insoweit dieselben durch 
diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht 
146) Nach diesem, durch V. 25. Juni 
67 (GS. 921) Art. II H in die neuen 
Provinzen eingeführten Gesetze kann der 
Belagerungszustand nur für den 
Fall eines Krieges oder Aufruhrs bei 
dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit verhängt werden. Entsprechen- 
des G. für Elf.= othringen 30. Mai 92 
(Re. 667). — In den in Kriegs- 
zustand erklärten Gebieten geht die voll- 
ziehende Gewalt auf die Militärbefehls= 
haber über. Die für strafbare 
Handlungen im Felde gegebenen Straf- 
gesete (Kriegsgesetze) treten in Geltung 
Mil StGB. (Anm. 137) § 92 u. die 
Todesstrafe tritt an Stelle der lebens- 
linglichen Zuchthausstrafe EwG. z. St GB. 
84 
1) Anlagen C u. D. — Auch be- 
züglich der Festungen nimmt Bayern 
eine selbstständige Stellung ein Anlage C 
Nr. III u. (Ausführung) Schlußprot. 
(Anm. 3) Nr. XIV; doch ist die Festung 
Ulm mit Neuulm von Württemberg u. 
Bayern vorbehaltlich der Souveränitäts- 
u. Eigenthumsrechte als einheitlicher 
Waffenplatz auf das Reich übertragen 
Vtr. 16. Juni 74. 
148) Das Nähere enthält Nr. V d. W. 
  
119) Das Etatsjahr läuft vom 1. April 
zum 31. März G. 29. Feb. 76 (R. 
4 Els. -Vohringen G. 18. März 78 
() 
150) Die Vorschrift deckt sich mit der 
der preuß. Vll. Art. 99. Da auch weiter 
nur für die Ausgaben die Bewilligung 
erfordert wird (Art. 71 Abs. 1), während 
die ordentlichen Einnahmen dem Reiche 
durch die Verfassung selbst zugewiesen 
werden (Art. 70), so entspricht der Rechts- 
zustand dem nach Vll. Art. 109 für 
Preußen maßgebenden, wo die bestehen- 
den Steuern bis zu ihrer gesetzlichen 
Aufhebung fort zu erheben sind. Es be- 
steht im Reiche wie in Preußen nur ein 
Ausgabe-, kein Einnahmebewilligungs- 
recht. Der Bewilligung bedürfen jedoch 
außerordentliche Einnahmen aus An- 
leihen Art. 73 u. Veräußerungen REigen- 
thums G. (Nr. V 3) § 10 u. 11. 
151) Art. 38 u. 49, ersterer mit der 
Anm. 103 bezeichneten Einschränkung. 
— Die Einnahmen erscheinen im Etat 
nach Abzug der Verwaltungskosten 
(Rettoetat); die Ueberweisungen aus den 
Zöllen u. Steuern an die Bundesstaaten 
(Anm. 103) werden jedoch in Ausgabe 
gestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.