I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 33
eingeführt sind 152), durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß-
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budget-
mäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere
Dauer bewilligt werden 153).
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundes-
rathe und dem Reichstage nur zur Kenntnissnahme und zur Erinne-
rung vorzulegen140).
Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Ent-
lastung jährlich Rechnung zu legen 154).
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im
Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Ueber-
nahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen 155).
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69.
und 71. nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870. und der
Artikel 72. nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichs-
tage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe
an Bayern nachzuweisen ist.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Art. 74 156).
Art. 76.
152) Dieser Zeitpunkt ist trotz des er-
höhten Ertrages der Reichssteuern (Anm.
96) wegen ihrer eingeschränkten Ver-
wendung für das Reich (Anm. 103) noch
nicht eingetreten.
153) So bei größeren Einrichtungen
(Heeresformationen) u. Bauten (Kriegs-
schiffe).; die Fahresbeträge müssen aber
auch in diesem Falle auf den Etat ge-
bracht werden Art. 69.
154) Die Vorprüfung der Rechnung
u. die Ueberwachung der voranschlag-
mäßigen Verwaltung erfolgt durch den
Rechnungshof des Reichs Nr. V2 d. W.
155) Das Nähere über Reichsschulden
enthält Nr. V 1 Abs. 3 u. Nr. 6—9. —
J.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
Die Ausgabe von Papiergeld (unver-
zinslicher Schuld) ist dem Reiche vor-
behalten RVerf. Art. 48.
156) Die Bestrafung der gegen das
Reich u. seine Organe gerichteten Hand-
lungen (die gem. Art. 74 nach den landes-
gesetzlichen Vorschriften erfolgen sollte),
bestimmt sich jetzt nach der Reichsgesetz-
gebung. Bei Hoch= u. Landesverrath
kommen die Anm. 5 angegebenen Vor-
schriften, bei Handlungen gegen staat-
liche Körperschaften u. Vertretungen
StGBB. § 105, 106, gegen Behörden u.
Beamte § 196, 197 zur Anwendung.
157) Die Zuständigkeit bei Hoch-
U. Landesverrath gegen Kaiser u. Reich
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